Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ermittelt gegen einen Mann wegen mehrfachen Betrugs, versuchten Betrugs, Urkundenfälschung und Beihilfe zu Betrug. Im Rahmen der Untersuchung wurden sein Mobiltelefon und sein Notebook sichergestellt. Der Beschuldigte verlangte, dass die Geräte versiegelt werden – ein Schutzmechanismus, der verhindern soll, dass Behörden ohne gerichtliche Kontrolle auf die Daten zugreifen können.
Das Haftgericht des Kantons Solothurn bewilligte die Freigabe der Geräte für die Strafverfolgung zunächst im Jahr 2023, allerdings mit Fehlern im Verfahren. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Das Haftgericht entschied daraufhin im Januar 2026 erneut: Es liess die Daten der Geräte spiegeln, sortierte die vertrauliche Anwaltskorrespondenz aus und gab die übrigen Daten zur Auswertung frei.
Der Beschuldigte wehrte sich auch gegen diesen zweiten Entscheid und argumentierte, auf den Geräten befinde sich schützenswerte Anwaltskorrespondenz, die nicht in die Hände der Strafverfolgungsbehörden gelangen dürfe. Das Bundesgericht liess diese Begründung jedoch nicht gelten. Es hielt fest, dass das Haftgericht die Anwaltskorrespondenz bereits sorgfältig ausgesondert hatte. Wer trotzdem geltend machen wolle, dass dabei Fehler passiert seien, müsse dies konkret aufzeigen – ein pauschaler Hinweis auf mögliche schützenswerte Inhalte genüge nicht.
Da der Beschuldigte keine konkreten Mängel bei der Aussonderung der Anwaltskorrespondenz benannte, trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde gar nicht erst ein. Die Gerichtskosten von 1200 Franken hat er selbst zu tragen. Die Strafverfolgungsbehörden können die Daten nun auswerten.