Im Januar 2025 erstattete ein Mann Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz vom 7. Januar 2025. Die Anzeige wurde zunächst von der Bundesanwaltschaft an die Berner Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet und schliesslich von der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben übernommen. Parallel dazu reichte der Mann dieselbe Anzeige bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern ein, von wo sie an die Kantonspolizei und schliesslich an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gelangte.
Der Mann war der Meinung, die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland habe seine Strafanzeige nicht behandelt und damit seine Rechte verletzt. Er beschwerte sich deshalb beim Obergericht des Kantons Bern. Dieses wies seine Beschwerde im Januar 2026 ab: Die Staatsanwaltschaft sei nicht untätig geblieben, sondern habe die Zuständigkeitsfrage geprüft und das Verfahren korrekt an die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben übergeben. Auch eine unzulässige Verzögerung – das gesamte Verfahren dauerte rund viereinhalb Monate – verneinte das Obergericht.
Dagegen gelangte der Mann ans höchste Gericht. Dieses stellte fest, dass er sich in weiten Teilen seiner Eingabe nicht konkret mit den Begründungen des Obergerichts auseinandergesetzt hatte. Wer vor dem höchsten Gericht eine Rechtsverletzung geltend machen will, muss genau aufzeigen, worin diese besteht – auch wenn er keinen Anwalt beizieht. Allgemeine Kritik oder das blosse Wiederholen der eigenen Sichtweise genügt nicht.
Das höchste Gericht bestätigte den Entscheid des Obergerichts vollumfänglich. Die Regionale Staatsanwaltschaft habe nachvollziehbar begründet, warum sie wegen möglicher Interessenkonflikte mit den beschuldigten Polizeibeamten die Zuständigkeit abgegeben habe. Eine unzulässige Untätigkeit oder Verzögerung lag damit nicht vor. Der Mann muss die Verfahrenskosten von 1200 Franken selbst tragen; sein Gesuch um Befreiung von den Kosten wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.