Symbolbild
Firma scheitert mit Klage nach Einsturz ihrer Hanf-Anlage
Eine Growbox für CBD-Hanf stürzte ein und verursachte einen Brand. Die Firma kann den Bauunternehmer nicht strafrechtlich belangen.

Eine GmbH, die in einer gemieteten Industriehalle eine Produktionsanlage für CBD-Hanf betrieb, wollte den Inhaber einer Baufirma strafrechtlich zur Verantwortung ziehen. Im Mai 2021 war die sogenannte Growbox – ein eigens eingebauter Innenraum zur Kultivierung der Hanfpflanzen – eingestürzt und hatte einen Brand ausgelöst. Ein Gutachter stellte fest, dass leistungsstarke Lüftungsaggregate Unterdruck erzeugt hatten, was zum Einsturz führte. Als Ursache nannte er fehlende Planung.

Die Staatsanwaltschaft St. Gallen stellte das Verfahren gegen den Inhaber der Baufirma, die den Innenausbau vorgenommen hatte, zweimal ein. Die GmbH wehrte sich dagegen und gelangte schliesslich ans Bundesgericht. Sie verlangte, das Strafverfahren fortzuführen, alle Beteiligten zu befragen und ein weiteres Gutachten einzuholen. Parallel dazu laufen Strafverfahren gegen den Inhaber der GmbH selbst sowie gegen einen ihrer Angestellten, der für den Bau und Betrieb der Anlage zuständig war.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der GmbH gar nicht erst ein. Wer als Privatklägerin eine Einstellung des Strafverfahrens anfechten will, muss konkret darlegen, welche zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen auf dem Spiel stehen – und diese auch beziffern. Die GmbH begnügte sich mit dem pauschalen Hinweis, es gehe um Forderungen im siebenstelligen Bereich. Das reichte den Richtern nicht. Zudem fehlte jede Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich um vertragliche oder ausservertragliche Ansprüche handelt – nur Letztere können im Strafverfahren geltend gemacht werden.

Auch der Versuch der GmbH, ihre inhaltlichen Einwände als Verletzung von Verfahrensrechten darzustellen, scheiterte. Das Bundesgericht erkannte, dass damit letztlich eine inhaltliche Überprüfung des Entscheids angestrebt wurde, was in dieser Konstellation nicht zulässig ist. Die GmbH muss die Verfahrenskosten von 1200 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_415/2024