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Mann erhält keine IV-Rente – sein Einspruch scheitert an formellen Mängeln
Ein Mann aus dem Kanton St. Gallen wollte eine IV-Rente erstreiten. Seine Klage wurde nicht behandelt, weil sie den Anforderungen nicht genügte.

Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hatte dem Mann im Februar 2025 eine Invalidenrente verweigert. Grundlage war ein umfassendes medizinisches Gutachten vom Februar 2024, das von mehreren Fachärzten erstellt worden war. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid im Februar 2026 und wies die Einwände des Mannes zurück.

Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. In seiner Eingabe schilderte er jedoch lediglich seinen Gesundheitszustand aus eigener Sicht und behauptete pauschal, das Verfahren sei fehlerhaft gewesen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des kantonalen Gerichts fehlte. Auch seine allgemeine Forderung nach weiteren medizinischen Abklärungen reichte nicht aus, um das Urteil der Vorinstanz in Frage zu stellen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Wer vor Bundesgericht klagt, muss genau darlegen, welche Rechtsnormen verletzt wurden und warum das vorinstanzliche Urteil falsch ist. Eine blosse Wiederholung der eigenen Sichtweise oder pauschale Vorwürfe genügen diesen Anforderungen nicht. Da dieser Mangel offensichtlich war, konnte das Gericht die Sache im vereinfachten Verfahren erledigen.

Der Mann hatte zudem beantragt, dass ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gestellt wird – also ein Anwalt auf Staatskosten. Auch dieses Gesuch wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Immerhin verzichtete das Gericht ausnahmsweise darauf, dem Mann Gerichtskosten aufzuerlegen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_190/2026