Eine Apotheke in Châtel-St-Denis (Kanton Freiburg) und ein regionales Pflegenetz, das von einem Gemeindeverband betrieben wird, hatten seit 2020 eine Zusammenarbeitsvereinbarung. Darin war geregelt, dass die Pflegefachleute des Netzes die Medikamente ihrer Patientinnen und Patienten verwalteten und die Apotheke diese kostenlos nach Hause lieferte. Ende 2021 kündigte die Apotheke diese Vereinbarung auf Anfang 2022, weil sie ihre Dienstleistungen neu ausrichten wollte.
In der Folge informierte das Pflegenetz seine Patientinnen und Patienten, dass sie sich künftig selbst um die Abholung ihrer Medikamente kümmern müssten – oder auf eine andere Partnerapotheke wechseln könnten. Die Apotheke warf dem Pflegenetz daraufhin vor, die Patienten aktiv zum Wechsel gedrängt und damit unlauter gehandelt zu haben. Sie verlangte 20'000 Franken Schadenersatz. Das Pflegenetz bestritt dies und erklärte, es habe die Betroffenen lediglich sachlich informiert.
Sowohl das Pflegenetz selbst als auch das Freiburger Kantonsgericht wiesen die Forderung der Apotheke ab. Das Kantonsgericht stützte sich dabei auf die Version des Pflegenetzes und lehnte es ab, Patientinnen und Patienten als Zeugen zu befragen. Es sah sich aufgrund der vorhandenen Akten bereits als ausreichend informiert an.
Das Bundesgericht hob dieses Urteil nun auf. Es hielt fest, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsermittlung vernachlässigt habe: Sie habe schlicht die Version einer Partei übernommen, ohne zu prüfen, was die Pflegefachleute den Patienten tatsächlich gesagt hatten. Gerade in öffentlich-rechtlichen Verfahren seien die Gerichte verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus zu klären. Die Apotheke hatte konkrete Zeugen – nämlich betroffene Patientinnen und Patienten – benannt, deren Aussagen das einzige direkte Beweismittel darstellten. Das Kantonsgericht muss den Fall nun neu beurteilen und diese Zeugen anhören. Die Verfahrenskosten trägt das Pflegenetz.