Eine Studentin der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich hatte im Sommer 2025 eine Prüfung des zweiten Studienjahres nicht bestanden. Nachdem ihr der offizielle Leistungsausweis im Herbst 2025 zugestellt worden war, erhob sie Einsprache. Parallel dazu versuchte sie auf verschiedenen Wegen, gerichtlich durchzusetzen, dass sie vorläufig die Lehrveranstaltungen des dritten Studienjahres besuchen darf.
Die Studentin wandte sich zunächst an das Zürcher Verwaltungsgericht und warf der Universität vor, ihr Anliegen nicht rechtzeitig zu behandeln. Das Verwaltungsgericht leitete die Sache an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen weiter, da diese für solche Fälle zuständig ist. Als die Studentin anschliessend erneut beim Verwaltungsgericht vorstellig wurde und verlangte, dieses solle der Rekurskommission eine verbindliche Frist setzen, teilte ihr das Gericht mit, dass bei ihm kein Verfahren hängig sei. Es bot ihr jedoch an, eine förmliche Beschwerde einzureichen. Diese Beschwerde wies das Verwaltungsgericht im Februar 2026 ab.
Daraufhin gelangte die Studentin ans Bundesgericht. Sie behauptete, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, in einem angeblich noch offenen Verfahren zu entscheiden. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass dieses Verfahren gar nie eröffnet worden war: Die von der Studentin zitierte Aktennummer bezog sich lediglich auf ein Begleitschreiben des Gerichts, nicht auf ein eigentliches Verfahren. Zudem habe die Studentin nicht ausreichend begründet, weshalb das Verwaltungsgericht überhaupt zuständig gewesen wäre, eine allfällige Untätigkeit der Universität zu beurteilen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe der Studentin nicht ein, da ihre Beschwerde keine hinreichende Begründung enthielt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.