Eine Frau hatte versucht, gegen einen Entscheid der Luzerner Staatsanwaltschaft vorzugehen, die eine Strafuntersuchung nicht an die Hand genommen hatte. Das Kantonsgericht Luzern wies ihre Beschwerde im Dezember 2025 ab. Daraufhin wandte sie sich ans Bundesgericht.
Dort scheiterte sie jedoch bereits an formellen Hürden: Wer in einem Strafverfahren als Privatperson Beschwerde einlegt, muss darlegen, dass er oder sie einen zivilrechtlichen Anspruch – etwa Schadenersatz oder Genugtuung – geltend machen will. Genau das unterliess die Frau in ihrer Eingabe. Sie erklärte nicht, welche konkreten eigenen Ansprüche sie mit dem Strafverfahren durchsetzen wollte.
Da die Beschwerde damit offensichtlich ungenügend begründet war, trat die zuständige Einzelrichterin am Bundesgericht gar nicht erst auf die Sache ein. Auch ein Gesuch der Frau, von den Gerichtskosten befreit zu werden – weil sie die Mittel dafür nicht habe –, lehnte das Gericht ab. Es begründete dies damit, dass ihre Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Die Frau muss nun Gerichtskosten von 300 Franken bezahlen. Das Bundesgericht berücksichtigte dabei ihre finanziellen Verhältnisse und setzte den Betrag entsprechend tief an.