Symbolbild
Anwohner am Bodensee-Seeweg bekommen Tempo 30 doch noch nicht
Anwohner in Uttwil wollen Tempo 30 auf dem Seeweg am Bodensee. Das oberste Gericht schickt den Fall zur Neubeurteilung zurück.

Der Seeweg in Uttwil am Bodensee ist ein beliebter Rad- und Fussweg und gilt als meistbefahrener Radweg der Schweiz. Er ist nur rund drei Meter breit und wird im Sommer von sehr vielen Velofahrenden und Fussgängern genutzt. Bisher gilt dort Tempo 50, obwohl Motorwagen und Motorräder grösstenteils verboten sind. Anwohner, denen Grundstücke direkt am Seeweg gehören, setzten sich seit Jahren für eine Reduktion auf Tempo 30 ein – auch um ihre Hecken und Sichtfelder bei den Grundstückszufahrten weniger stark zurückschneiden zu müssen.

Das kantonale Tiefbauamt hatte die Temporeduktion auf 30 km/h im September 2024 bewilligt und mit Verkehrssicherheit begründet: Die unterschiedlichen Geschwindigkeiten der Verkehrsteilnehmenden seien gefährlich, und ein Unfall im Juni 2024 habe dies gezeigt. Die Gemeinde Uttwil wehrte sich dagegen und gewann vor dem Thurgauer Verwaltungsgericht. Dieses hob die Temporeduktion wieder auf, weil es die Massnahme als unnötig erachtete: Die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten lägen ohnehin weit unter 50 km/h, und schnelle E-Bikes seien auf dem Seeweg verboten.

Genau dieser letzte Punkt war entscheidend für das oberste Gericht. Denn kurz vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts hatte das kantonale Departement das Fahrverbot mit einem Zusatzschild «E-Bikes gestattet» ergänzt – was das Verwaltungsgericht nicht wusste. Damit dürfen schnelle E-Bikes, die bis zu 45 km/h fahren dürfen, den Seeweg seither legal benutzen. Das oberste Gericht stellte fest, dass das Verwaltungsgericht damit von falschen Tatsachen ausgegangen war, und hob dessen Urteil auf.

Der Fall geht nun zur Neubeurteilung ans Thurgauer Verwaltungsgericht zurück. Dieses muss die aktuelle Situation neu bewerten – insbesondere ob die Temporeduktion verhältnismässig ist und ob Sicherheitsgewinne allfällige Nachteile überwiegen. Das oberste Gericht hielt dabei fest, dass eine Reduktion des Sichtfelds bei den Grundstückszufahrten kein zusätzliches Risiko schafft, wenn gleichzeitig die Höchstgeschwindigkeit gesenkt wird. Die Gemeinde Uttwil muss die Anwohner für das Verfahren mit 3000 Franken entschädigen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_622/2025