Die Tessiner Staatsanwaltschaft hatte gegen einen Mann einen Strafbefehl erlassen, weil er wiederholt Gespräche heimlich aufgezeichnet hatte. Der Strafbefehl wurde ihm am 4. September 2025 per Einschreiben zugestellt und laut Postverfolgung am 6. September 2025 am Schalter abgeholt. Damit begann die zehntägige Frist, um Einspruch zu erheben, am 7. September 2025 zu laufen und endete am 16. September 2025.
Der Mann reichte seinen Einspruch jedoch erst mit einem Schreiben vom 21. September 2025 ein, das am 22. September 2025 abgeschickt wurde – also mehrere Tage nach Ablauf der Frist. Die zuständige Richterin der Tessiner Strafgerichtsbarkeit erklärte den Einspruch daraufhin für unzulässig, weil er zu spät eingereicht worden war. Eine kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diesen Entscheid im Januar 2026.
Der Mann wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und machte geltend, die kantonalen Behörden hätten die Fristen «starr formalistisch» angewendet. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Das Einhalten von Fristen ist eine grundlegende Anforderung im Strafverfahren, und deren Durchsetzung stellt keinen übertriebenen Formalismus dar. Zudem hatte der Mann nicht ausreichend begründet, weshalb ihm die Frist hätte wiederhergestellt werden sollen – ein zentraler Punkt, den er in seiner Eingabe vollständig übergangen hatte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Mann Verfahrenskosten von 500 Franken. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.