Ein Mann aus dem Kanton St. Gallen versuchte wiederholt, ein Strafverfahren gegen zwei Staatsanwälte zu erwirken. Bereits im Februar 2026 hatte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die dafür nötige Genehmigung verweigert. Eine dagegen erhobene Beschwerde blieb im März 2026 ebenfalls erfolglos.
Im März 2026 wandte sich der Mann erneut schriftlich an die Staatsanwaltschaft. Er betonte dabei, er habe keine neue Anzeige eingereicht, sondern lediglich daran erinnert, dass seit einem Jahr nicht ermittelt worden sei. Die Anklagekammer sah in seinem Schreiben jedoch eine Wiederholung der früheren Vorwürfe und verweigerte erneut die Genehmigung zur Strafverfolgung der beiden Staatsanwälte. Neue Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung gerechtfertigt hätten, lagen nach Ansicht der Kammer nicht vor.
Der Mann zog diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter – allerdings ohne konkrete Anträge zu stellen, was gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Die Richter stellten zudem fest, dass unklar blieb, weshalb der Mann überhaupt Beschwerde führte, wenn er doch selbst behauptete, keine neue Anzeige eingereicht zu haben. Da ihm die Anklagekammer auch keine Verfahrenskosten auferlegt hatte, war sein Interesse an einer Beschwerde nicht nachvollziehbar.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 300 Franken. Gleichzeitig wurde er gewarnt, dass weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache künftig unbeantwortet bleiben würden.