Symbolbild
Krankenhaus-Angestellte müssen Rügeschreiben in ihrer Personalakte behalten
Acht Sanitätshelfer eines Genfer Spitals streikten, ohne sich vorher abzumelden. Ihr Rekurs gegen die Rügeschreiben in ihrer Personalakte scheiterte nun auch vor dem höchsten Gericht.

Acht Sanitätshelfer eines Genfer Spitals nahmen im März 2024 an einem Arbeitsausstand teil, ohne sich zuvor bei ihrer Vorgesetzten abgemeldet zu haben – obwohl die Spitalleitung am Vortag ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass eine solche Meldung zwingend sei. Das Spital schickte den Betroffenen daraufhin im April 2024 Rügeschreiben, die in ihre Personaldossiers aufgenommen wurden. Die Schreiben hielten fest, dass die Angestellten gegen interne Weisungen verstossen hätten und dass bei einer Wiederholung ein formelles Gespräch mit der Personalabteilung drohe.

Die Sanitätshelfer verlangten, dass die Rügeschreiben aus ihren Personaldossiers entfernt und vernichtet werden. Das Spital lehnte dies ab. Die Angestellten zogen daraufhin vor die Genfer Verwaltungsjustiz – ohne Erfolg. Das Kantonsgericht erklärte ihre Klagen teils als zu spät eingereicht und wies sie im Übrigen ab. Die Angestellten gelangten schliesslich ans höchste Gericht.

Dieses bestätigte den kantonalen Entscheid in allen Punkten. Zur Frage der Fristversäumnis hielt es fest: Die Angestellten hatten spätestens am 11. Juli 2024 Kenntnis von den Schreiben. Ab diesem Zeitpunkt wären sie verpflichtet gewesen, innert nützlicher Frist rechtliche Schritte einzuleiten – zumal sie ab dem 18. Juli 2024 anwaltlich vertreten waren. Ihr Rekurs vom 16. September 2024 war damit zu spät.

Auch inhaltlich gaben die Richter den Angestellten nicht recht. Das Spital ist verpflichtet, in Personaldossiers nur korrekte und relevante Daten aufzubewahren. Die Rügeschreiben enthielten jedoch keine falschen oder überflüssigen Angaben: Die Angestellten hatten tatsächlich an einem Streik teilgenommen, ohne sich abzumelden – obwohl sie am Vortag persönlich darüber informiert worden waren. Ein Anspruch auf Entfernung der Schreiben aus dem Dossier bestand daher nicht. Die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen die acht Angestellten gemeinsam.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 20. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1D_16/2025