Das Kantonsgericht Luzern hatte den Mann am 2. Dezember 2025 wegen geringfügigen Betrugs verurteilt. Damit war er nicht einverstanden und wandte sich kurz vor Weihnachten 2025 ans Bundesgericht, um das Urteil anfechten zu lassen.
Wer in der Schweiz ein Bundesgericht anruft, muss vorab eine Gebühr einzahlen. Das Gericht setzte dem Mann dafür eine Frist bis zum 13. Februar 2026 und verlangte einen Vorschuss von 800 Franken. Da dieser Betrag nicht einging, erhielt er eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 3. März 2026 – verbunden mit der ausdrücklichen Warnung, dass sein Antrag sonst nicht behandelt werde.
Die entsprechenden Schreiben des Gerichts wurden dem Mann zwar zugestellt, jedoch nicht abgeholt. Da er damit rechnen musste, Post vom Bundesgericht zu erhalten, gelten die Mitteilungen trotzdem als ordnungsgemäss zugestellt. Zusätzlich wurden ihm die Schreiben auch per A-Post geschickt. Dennoch bezahlte er den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht.
Das Bundesgericht trat deshalb auf den Antrag des Mannes nicht ein, das heisst, es prüfte den Fall inhaltlich gar nicht erst. Hinzu kommt, dass die Eingabe des Mannes ohnehin kaum den formellen Anforderungen an eine solche Beschwerde genügt hätte. Die Gerichtskosten von 500 Franken muss er selbst tragen. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern bleibt damit rechtskräftig.