Im Oktober 2020 wurde ein Mann von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat per Strafbefehl wegen Nötigung, mehrfachem Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Pornographie und sexueller Belästigung verurteilt. Die Strafe: eine bedingte Geldstrafe sowie eine Busse von 2000 Franken. Der Mann akzeptierte das Urteil damals, ohne es anzufechten, und es wurde rechtskräftig.
Fünf Jahre später, im Oktober 2025, versuchte der Mann das Urteil doch noch zu kippen. Er verlangte eine Wiederaufnahme des Verfahrens und behauptete, sein Recht auf einen Verteidiger sei verletzt worden. Das Zürcher Obergericht lehnte diesen Antrag ab. Es hielt fest, dass eine nachträgliche Überprüfung eines rechtskräftigen Urteils nur möglich ist, wenn neue Tatsachen oder Beweise auftauchen, die das Urteil in einem anderen Licht erscheinen lassen. Behauptete Verfahrensfehler – wie das angebliche Fehlen eines Verteidigers – müssen hingegen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, also unmittelbar nach dem Urteil. Das Obergericht wies zudem darauf hin, dass der Mann bei sämtlichen Einvernahmen ausdrücklich auf sein Recht auf einen Verteidiger hingewiesen worden war.
Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dort scheiterte er erneut. Die Richter stellten fest, dass er sich inhaltlich gar nicht mit dem Entscheid des Obergerichts auseinandergesetzt hatte. Er wiederholte lediglich seine früheren Argumente, ohne aufzuzeigen, weshalb das Obergericht falsch entschieden haben soll. Einen tauglichen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nannte er weder vor dem Obergericht noch vor dem Bundesgericht.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Mannes deshalb gar nicht erst ein. Zusätzlich muss er die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen. Sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten – wurde abgewiesen, weil sein Vorgehen von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.