Symbolbild
Frau muss ihre Fingerabdrücke für Strafuntersuchung abgeben
Eine Frau soll Fingerabdrücke für eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede liefern. Ihre Klage dagegen wurde nicht zugelassen.

Eine Frau aus dem Kanton Waadt steht im Verdacht, ehrverletzende Briefe an öffentlichen Anschlagtafeln und Pfeilern in mehreren Gemeinden angebracht zu haben. Die Staatsanwaltschaft leitete 2023 eine Strafuntersuchung gegen sie ein und ordnete an, dass ihr Handflächenabdruck genommen werden soll – um allfällige Fingerabdrücke auf den Rückseiten der Plakate mit ihr in Verbindung bringen zu können.

Die Frau wehrte sich dagegen und berief sich auf gesundheitliche Gründe: Sie leidet an schwerem Asthma und machte geltend, die Massnahme könnte ihr Leben gefährden. Ihr Arzt bestätigte, dass sie dauerhaft nicht in der Lage sei, an einer Einvernahme teilzunehmen oder sich dem Abdruck zu unterziehen. Eine beigezogene Vertrauensärztin der Staatsanwaltschaft hielt jedoch fest, dass der Eingriff unter bestimmten Bedingungen – etwa in einem Spital in der Nähe einer Notaufnahme und in Begleitung des Hausarztes – möglich wäre. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Abnahme der Handflächenabdrücke daraufhin formell an. Das Kantonsgericht Waadt wies den Rekurs der Frau dagegen ab.

Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Bei der Anordnung zur Abnahme von Fingerabdrücken handelt es sich um eine sogenannte Zwischenentscheidung im laufenden Strafverfahren – also nicht um ein abschliessendes Urteil. Solche Entscheide können beim Bundesgericht nur angefochten werden, wenn der Betroffenen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Frau legte jedoch nicht ausreichend dar, weshalb dies hier der Fall sein sollte. Insbesondere zeigte sie nicht auf, warum ein allfälliger Fehler nicht später im Verfahren – etwa durch Ausschluss der Beweise – noch korrigiert werden könnte.

Auch ihre Rüge, die Massnahme verletze ihre körperliche Unversehrtheit und stelle eine unmenschliche Behandlung dar, genügte den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht. Die Frau beschränkte sich auf allgemeine Behauptungen, ohne konkret darzulegen, weshalb die von der Vertrauensärztin vorgeschlagenen Schutzmassnahmen ungenügend wären. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde deshalb für unzulässig. Die Frau muss die Verfahrenskosten von 1200 Franken selbst tragen; ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 20. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1202/2024