Im Sommer 2025 soll ein Mann in Rumänien Körperverletzungen, Freiheitsberaubung und sexuelle Übergriffe begangen haben. Die rumänischen Behörden ersuchten die Schweiz um seine Auslieferung. Das Bundesamt für Justiz bewilligte diese im Dezember 2025 – unter Bedingungen, die Rumänien akzeptierte: unter anderem menschenwürdige Haftbedingungen, Zugang zu einem Anwalt und das Besuchsrecht für Familienangehörige und die Schweizer Botschaft.
Der Mann wehrte sich gegen die Auslieferung und gelangte zunächst an das Bundesstrafgericht, das seine Beschwerde im März 2026 abwies. Es befand, dass die Auslieferungsunterlagen vollständig und die Garantien Rumäniens glaubwürdig seien. Auch einen Antrag auf Freilassung und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte das Gericht ab.
Daraufhin zog der Mann den Fall ans Bundesgericht weiter. Er machte geltend, dass in Rumänien Urteile gegen ihn ohne sein Wissen und ohne ausreichende Verteidigung gefällt worden seien. Zudem bezweifelte er, dass die Haftbedingungen in Rumänien den Mindeststandards entsprächen. Das Bundesgericht trat auf diese Vorbringen jedoch nicht ein: Im Bereich der internationalen Rechtshilfe ist eine Beschwerde ans Bundesgericht nur in besonders wichtigen Fällen möglich. Der Mann konnte nicht darlegen, dass ein solcher vorliegt. Das Argument der fehlerhaften Verfahren in Rumänien hatte er zudem vor dem Bundesstrafgericht gar nicht vorgebracht und konnte es deshalb im letzten Schritt nicht neu einführen.
Das Bundesgericht wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da der Ausgang des Verfahrens von Anfang an absehbar gewesen sei. Der Mann muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen. Die Auslieferung an Rumänien bleibt damit rechtskräftig bewilligt.