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Psychiatrie-Patient muss neu beurteilt werden
Ein Mann ist seit über sieben Jahren eingesperrt – länger als seine Strafe. Richter müssen nun neu prüfen, ob die Klinikeinweisung verhältnismässig ist.

Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte den Mann 2019 wegen mehrfacher Drohung, Fahrens ohne Berechtigung und Verkehrsregelverstössen zu neun Monaten Freiheitsstrafe. Gleichzeitig ordnete es eine stationäre Suchtbehandlung an. Diese wurde 2021 abgebrochen, weil sie als aussichtslos galt. Daraufhin ordnete das Bezirksgericht 2022 eine neue stationäre psychiatrische Massnahme an – diesmal wegen einer schweren psychischen Störung, die mit den Taten in Zusammenhang steht. Der Mann sollte für bis zu fünf Jahre in einer Einrichtung untergebracht werden.

Der Betroffene wehrte sich gegen diese Massnahme und verlangte seine sofortige Freilassung. Er argumentierte, seine ursprünglichen Taten seien nicht schwer genug, um eine so einschneidende Massnahme zu rechtfertigen. Ausserdem habe er seine Strafe längst vollständig verbüsst. Das Zürcher Obergericht wies seine Einwände Ende 2025 ab und bestätigte die Klinikeinweisung.

Das Bundesgericht gibt dem Mann nun teilweise recht – nicht weil die Massnahme grundsätzlich falsch wäre, sondern weil das Obergericht die Verhältnismässigkeit unvollständig geprüft hat. Es hat weder berücksichtigt, dass der Mann bereits seit mehr als sieben Jahren eingesperrt ist und seine eigentliche Strafe längst abgesessen hat, noch hat es sich konkret mit der Schwere der ursprünglichen Taten auseinandergesetzt. Beides ist aber zwingend notwendig, wenn jemand über das Ende seiner Strafe hinaus in einer Einrichtung festgehalten werden soll.

Das Obergericht muss den Fall nun neu beurteilen und dabei diese Punkte sorgfältig abwägen. Ob der Mann tatsächlich freigelassen wird, ist damit noch offen. Ein psychiatrisches Gutachten geht von einem hohen Rückfallrisiko für Drohungs- und Gewaltdelikte aus – auch für schwere Körperverletzungen oder impulsive Gewalttaten. Das Obergericht muss nun erklären, ob angesichts dieser Gefahr und der langen Dauer des Freiheitsentzugs eine weitere Unterbringung noch verhältnismässig ist.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 20. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_114/2026