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Vater scheitert mit Befangenheitsklage gegen Berner Richter
Ein Vater wollte einen Oberrichter wegen angeblicher Befangenheit ablehnen. Die Richter in Lausanne traten auf seine Eingabe nicht ein.

Ein Vater, dessen Tochter (geboren 2019) in verschiedene Kindesschutzverfahren verwickelt ist, hat wiederholt Gerichte bis hin zum Bundesgericht angerufen. Im vorliegenden Fall versuchte er, einen Berner Oberrichter wegen angeblicher Befangenheit aus dem Verfahren ausschliessen zu lassen. Der Richter hatte im Mai 2024 per E-Mail bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nachgefragt, ob ihr zugesandte Korrespondenz lediglich zur Information gedacht gewesen sei – was die Behörde bestätigte.

Das Berner Obergericht wies das Ausstandsgesuch des Vaters im März 2026 ab. Es hielt fest, dass die damalige E-Mail-Anfrage des Richters rein formeller Natur gewesen sei und keinerlei inhaltliche Stellungnahme zur Sache enthalten habe. Zudem bestehe kein Zusammenhang zwischen jenem früheren Verfahren und dem aktuellen Verfahren, in dem der Richter nun tätig sei. Auch der Umstand, dass eine spätere E-Mail des Vaters nicht vom Richter persönlich, sondern vom Gerichtssekretariat beantwortet wurde, begründe keinen Anschein von Befangenheit.

Der Vater zog den Entscheid ans Bundesgericht, reichte zwei ausführliche Eingaben auf Italienisch ein und verlangte unter anderem die Einsetzung eines anderen Richters sowie die Übernahme seiner Verfahrenskosten durch den Staat. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde jedoch nicht ein. Es befand, der Vater habe nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern der Richter im konkreten Ausstandsverfahren tatsächlich befangen sein könnte. Die Eingaben seien weitgehend appellatorisch – das heisst, sie wiederholten bloss die eigene Sichtweise, ohne konkret aufzuzeigen, welche Verfassungsrechte verletzt worden seien. Das Gericht bezeichnete die Beschwerde als querulatorisch.

Das Gesuch um Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat wurde ebenfalls abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Der Vater muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 20. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_280/2026