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Firma in Liquidation scheitert mit Einspruch gegen Konkurs
Eine Firma in Liquidation wollte ihren Konkurs anfechten, verpasste aber die Frist. Das Bundesgericht tritt auf ihre Eingabe nicht ein.

Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eröffnete Anfang Januar 2026 den Konkurs über eine Aktiengesellschaft in Liquidation. Das entsprechende Urteil wurde der Firma am 20. Februar 2026 zugestellt. Drei Tage später wandte sie sich ans Obergericht des Kantons und beantragte, die Vollstreckung des Konkurses vorläufig auszusetzen. Zur Begründung gab sie an, sie sei bereit und in der Lage, die ausstehenden Schulden zu bezahlen.

Das Obergericht wies das Gesuch jedoch ab – nicht inhaltlich, sondern weil die Frist zur Anfechtung des Konkursentscheids bereits abgelaufen war, ohne dass die Firma Beschwerde erhoben hatte. Ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckung macht aber nur Sinn, wenn gleichzeitig ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingereicht wird. Da dies nicht geschehen war, schrieb das Obergericht das Gesuch als gegenstandslos ab.

Die Firma gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung dieser Entscheidung sowie die inhaltliche Behandlung ihres Gesuchs. Hilfsweise beantragte sie, die versäumte Beschwerdefrist wiederherzustellen. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es stellte fest, dass die Firma sich nicht sachlich mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandergesetzt hatte, was jedoch Voraussetzung für eine gültige Beschwerde ist. Zudem sei nicht ersichtlich, wie ein Gesuch um Vollstreckungsaufschub ohne gleichzeitig laufendes Beschwerdeverfahren überhaupt behandelt werden könnte.

Den Hilfsantrag auf Wiederherstellung der Frist wies das Bundesgericht ebenfalls zurück – allerdings aus einem anderen Grund: Für solche Gesuche ist nicht das Bundesgericht zuständig, sondern jene Instanz, bei der die Frist ursprünglich versäumt wurde. Trotz des Scheiterns der Firma verzichtete das Gericht angesichts der besonderen Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 20. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_307/2026