Im Frühjahr 2020 verbot der Bundesrat während rund sechs Wochen allen Gesundheitseinrichtungen, nicht dringende medizinische Eingriffe durchzuführen. Das Verbot galt vom 17. März bis zum 26. April 2020 und betraf neben öffentlichen Spitälern auch private Kliniken. Ziel war es, Kapazitäten für Covid-19-Patienten freizuhalten, unnötige Menschenansammlungen in Gesundheitseinrichtungen zu verhindern und Ressourcen für den Ernstfall zu sichern.
Eine Gruppe von fünf Gesellschaften, die zusammen rund 15 Privatkliniken und Spitäler in der Schweiz betreiben, verlangte vom Bund eine Entschädigung von rund 15,7 Millionen Franken. Sie argumentierten, der Bundesrat habe mit dem Verbot rechtswidrig gehandelt: Er habe ihr Eigentumsrecht verletzt, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet und ihre Betriebe zu Unrecht gleich behandelt wie andere Einrichtungen, obwohl diese gar nicht in der Lage gewesen seien, Covid-19-Patienten zu versorgen. Zudem hätten weniger einschneidende Massnahmen gereicht.
Das Bundesgericht wies die Klage vollumfänglich ab. Es hielt fest, dass der Bundesrat im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten gehandelt und ein übergeordnetes öffentliches Interesse verfolgt habe. Das Verbot sei zwar einschneidend gewesen, aber verhältnismässig: Es habe nur 41 Tage gedauert, sei als erstes wieder aufgehoben worden und habe den Kliniken weiterhin erlaubt, dringende Eingriffe vorzunehmen. Zudem sei es zu Beginn einer völlig unbekannten Krise erlassen worden, was dem Bundesrat einen grösseren Handlungsspielraum einräume. Dass die Massnahme im Rückblick nicht optimal gewesen sei, mache sie nicht rechtswidrig.
Das Gericht betonte ausserdem, dass das Verbot nicht nur darauf abzielte, Kapazitäten für Covid-Patienten zu schaffen. Es sollte auch Menschenansammlungen in Spitälern reduzieren und Ressourcen wie Personal und Material für den Krisenfall sichern. Da die Kliniken der klagenden Gruppe über Ärzte, Pflegepersonal, Operationssäle und Betten verfügten, habe der Bundesrat keinen Grund gehabt, sie von der allgemeinen Regelung auszunehmen. Die Prozesskosten von 40'000 Franken tragen die klagenden Gesellschaften gemeinsam.