Symbolbild
Vermieter trägt Kosten des Berufungsverfahrens selbst
Ein Vermieter und sein Restaurantmieter einigten sich aussergerichtlich auf eine tiefere Miete. Das Gericht auferlegte dem Vermieter die Verfahrenskosten.

Ein Vermieter und der Betreiber eines Restaurants in Zürich stritten über die Höhe des Mietzinses. Der Vermieter hatte den Mietzins angepasst, woraufhin der Mieter vor dem Mietgericht eine weitere Senkung verlangte. Das Mietgericht hiess die Klage teilweise gut und setzte den monatlichen Nettomietzins auf rund 3'784 Franken fest.

Der Vermieter zog dieses Urteil ans Zürcher Obergericht weiter. Noch während des laufenden Verfahrens einigten sich die beiden Parteien jedoch aussergerichtlich auf denselben Mietzins, den das Mietgericht festgelegt hatte. Das Obergericht schrieb das Verfahren daraufhin ab, weil es keinen Streit mehr zu entscheiden gab – und auferlegte dem Vermieter die Kosten des Berufungsverfahrens. Zur Begründung hielt das Obergericht fest, der Vermieter habe die Berufung eingereicht, obwohl der Mieter ihn bereits zuvor aussergerichtlich um eine Mietzinssenkung ersucht hatte. Indem er diesem Ersuchen erst während des laufenden Verfahrens zustimmte, habe er unnötige Kosten verursacht.

Der Vermieter gelangte ans Bundesgericht und verlangte unter anderem, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Er argumentierte, er habe ein Interesse daran, weil das Urteil eine Kündigungssperrfrist auslöse, die ihn daran hindere, das Mietverhältnis in den nächsten drei Jahren zu kündigen. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Da sich die Parteien ohnehin aussergerichtlich geeinigt hätten, gelte die Kündigungssperrfrist unabhängig davon, ob das erstinstanzliche Urteil aufgehoben werde oder nicht. Ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Urteils konnte der Vermieter damit nicht nachweisen.

Einzig die Frage der Kostenverteilung im Berufungsverfahren prüfte das Bundesgericht inhaltlich – und bestätigte den Entscheid des Obergerichts. Die Begründung, wonach der Vermieter durch die Einleitung des Berufungsverfahrens trotz laufender aussergerichtlicher Einigung unnötige Kosten verursacht habe, sei sachgerecht. Der Vermieter muss nun zusätzlich die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 2'000 Franken tragen und den Mieter mit 2'500 Franken entschädigen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 21. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_493/2025