Ein Student der Rechtswissenschaften an der Universität Bern bestand im Juni 2025 die Wiederholungsprüfungen des Einführungsstudiums nicht. Da er damit auch im zweiten Anlauf die nötigen Anforderungen nicht erfüllte, schloss ihn die Universität vom Studium aus. Die entsprechende Verfügung wurde ihm am 23. Juli 2025 zugestellt.
Gegen diesen Ausschluss hätte der Student innerhalb von 30 Tagen bei der zuständigen Rekurskommission der Universität Bern Beschwerde einreichen müssen – die Frist lief am 12. September 2025 ab. Er reichte seine Beschwerde jedoch erst am 15. September 2025 ein, also drei Tage zu spät. Die Rekurskommission trat deshalb nicht auf sein Anliegen ein. Der Student wandte sich daraufhin ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte erstmals, die versäumte Frist wiederherzustellen. Als Begründung verwies er auf seinen Gesundheitszustand und reichte Arztzeugnisse ein, die seine Arbeitsunfähigkeit für bestimmte Zeiträume im August und September 2025 belegten. Das Verwaltungsgericht lehnte das Gesuch ab: Die eingereichten medizinischen Unterlagen enthielten keine Angaben dazu, weshalb der Student nicht in der Lage gewesen sei, die Frist einzuhalten oder eine andere Person damit zu beauftragen.
Der Student gelangte schliesslich ans Bundesgericht. Er argumentierte, die Vorinstanz habe übertrieben formalistisch gehandelt und ihn nicht darauf hingewiesen, dass sie seine Arztzeugnisse als ungenügend betrachte. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Es sei für den Studenten nicht überraschend gewesen, dass das Gericht seine medizinischen Unterlagen inhaltlich prüfen würde – er habe sich dazu im Verfahren auch ausführlich geäussert. Eine Verletzung seines Rechts auf Anhörung liege daher nicht vor.
In der Hauptfrage bestätigten die Richter die Einschätzung der Vorinstanz: Eine Krankheit kann zwar grundsätzlich als Entschuldigungsgrund für eine versäumte Frist anerkannt werden, doch muss sie so schwerwiegend sein, dass jegliches fristgerechtes Handeln unmöglich war. Die eingereichten Arztzeugnisse belegten lediglich eine Arbeitsunfähigkeit, enthielten aber keine Erklärung dazu, weshalb der Student auch nicht jemand anderen – etwa eine Anwältin oder einen Anwalt – mit der Wahrung seiner Interessen hätte beauftragen können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos galt. Gerichtskosten wurden dem Studenten dennoch keine auferlegt.