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Frau verpasst Frist um eine Minute – Abstimmungsbeschwerde ungültig
Eine Frau wollte die Waadtländer Abstimmung über das Ausländerstimmrecht anfechten. Ihr Einsprache-Schreiben kam eine Minute zu spät an – das Bundesgericht tritt nicht darauf ein.

Am 28. September 2025 stimmte der Kanton Waadt über eine Änderung seiner Kantonsverfassung ab: Es ging darum, ob Ausländerinnen und Ausländer einfacher Zugang zu politischen Rechten auf Gemeindeebene erhalten sollten. Die Vorlage wurde mit 54,15 Prozent der Stimmen abgelehnt. Eine Frau aus Bussigny-près-Lausanne hatte bereits vor der Abstimmung Einsprache erhoben. Sie beanstandete, dass ein Abstimmungskomitee kurz vor dem Urnengang auf sozialen Netzwerken fehlerhafte Informationen verbreitet habe, die das Ergebnis hätten beeinflussen können.

Sowohl der Waadtländer Staatsrat als auch das kantonale Verfassungsgericht wiesen ihre Einsprachen ab. Daraufhin wollte die Frau den Fall ans Bundesgericht weiterbringen und die Annullierung der Abstimmung erwirken. Sie schickte ihre Eingabe über einen Postautomaten («My Post 24») in Bussigny – doch dabei unterlief ihr ein folgenschwerer Fehler.

Die Frist für die Einreichung lief am 9. März 2026 um Mitternacht ab. Die Frau hatte zwar um 23:59 Uhr die Versandmarke für den Einschreibebrief bezahlt, doch der Beleg des Automaten über die tatsächliche Einwurfbestätigung zeigt als Zeitpunkt den 10. März 2026, 00:01 Uhr – also eine Minute nach Fristablauf. Das Bundesgericht hält fest, dass einzig dieser Einwurfbeleg als Beweis für eine rechtzeitige Einreichung gilt, nicht die Zahlungsquittung für die Versandmarke. Die Frau bestritt die Angaben auf dem Beleg nicht.

Die Schwierigkeiten beim Bezahlen des Einschreibebriefs, die sie als Erklärung vorbrachte, reichen laut Bundesgericht nicht aus, um die versäumte Frist nachträglich wiederherzustellen. Die Eingabe wurde deshalb als unzulässig abgewiesen – ohne Verfahrenskosten für die Frau. Die Abstimmung vom 28. September 2025 bleibt damit rechtsgültig.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 21. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_144/2026