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Frau scheitert mit Klage um serbische Immobilien nach Scheidung
Ein Luzerner Ehepaar stritt nach der Scheidung um Grundstücke in Serbien. Die Richter wiesen die Klage der Frau ab.

Ein serbischstämmiges Ehepaar, das 1990 geheiratet hatte, liess sich Ende 2024 vom Bezirksgericht Luzern scheiden. Im Streit um gemeinsame Grundstücke in Serbien entschied das Gericht, dass mehrere Parzellen dem Mann allein gehören, zwei weitere verkauft und der Erlös hälftig geteilt werden soll. Die Frau erhielt eine Ausgleichszahlung von lediglich 687 Franken. Mit diesem Ergebnis war sie nicht einverstanden.

Die Frau legte gegen das Scheidungsurteil Berufung ein. Dabei verlangte sie sinngemäss, zuerst das Vermögen in Serbien aufzuteilen und erst danach die Scheidung zu vollziehen. Sie wollte einen Teil der Immobilien behalten und lehnte sowohl einen Verkauf als auch eine Geldentschädigung ab. Das Kantonsgericht Luzern trat auf ihre Berufung jedoch nicht ein, weil ihre Eingabe keine klaren Rechtsbegehren enthielt und die Begründung ungenügend war.

Vor Bundesgericht argumentierte die Frau, die kantonalen Gerichte hätten erkennen müssen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, den Prozess selbst zu führen. Ihr Anwalt habe kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das Mandat niedergelegt, sie habe trotz intensiver Suche keinen neuen Anwalt gefunden und sei wegen einer chronischen Erkrankung gesundheitlich stark beeinträchtigt gewesen. Deshalb hätte ihr das Gericht von sich aus eine Rechtsvertretung bestellen müssen.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass allein die Tatsache, keinen Anwalt gefunden zu haben – etwa aus finanziellen Gründen –, nicht bedeute, dass jemand unfähig sei, einen Prozess selbst zu führen. Zudem habe die Frau für das Verfahren vor Bundesgericht sehr wohl rechtzeitig einen Anwalt mandatieren können, was zeige, dass sie grundsätzlich in der Lage sei, ihre Interessen wahrzunehmen. Auch ihre gesundheitlichen Probleme hatte sie in der Berufungsschrift nicht erwähnt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 2000 Franken. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da ihre Klage von Anfang an als aussichtslos galt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 21. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_422/2025