Ein Mann aus dem Kanton Basel-Stadt wehrte sich gegen einen Entscheid des Appellationsgerichts, der eine psychiatrische Begutachtung betraf. Er reichte beim Bundesgericht eine undatierte Beschwerde ein, die am 9. Februar 2026 einging.
Das Bundesgericht forderte den Mann auf, einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten. Da eine erste Aufforderung nicht zugestellt werden konnte, erging am 17. Februar 2026 eine neue Verfügung mit einer Zahlungsfrist bis zum 4. März 2026. Der Mann kam dieser Aufforderung nicht nach.
Daraufhin setzte das Bundesgericht eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 17. März 2026. Gleichzeitig wurde der Mann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nicht behandelt werde, falls er den Vorschuss nicht rechtzeitig einzahle. Auch diese Frist verstrich, ohne dass eine Zahlung einging.
Das Bundesgericht trat deshalb nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 500 Franken. Der Fall zeigt, dass das Bundesgericht Beschwerden ohne Leistung des verlangten Kostenvorschusses grundsätzlich nicht behandelt – unabhängig davon, wie gewichtig das eigentliche Anliegen sein mag.