Eine russischstämmige Familie – Eltern und zwei Kinder – lebt seit 2018 im Kanton Tessin. Die Mutter war ursprünglich mit einem ungarischen Pass eingereist und hatte eine Aufenthaltsbewilligung als EU-Bürgerin erhalten. Nachdem ihr die ungarische Staatsbürgerschaft entzogen wurde, beantragte sie eine neue Bewilligung als russische Staatsangehörige. Die Tessiner Migrationsbehörden lehnten die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen für die gesamte Familie ab. Sowohl die Kantonsregierung als auch das Tessiner Verwaltungsgericht bestätigten diesen Entscheid.
Die Familie zog ans Bundesgericht und berief sich auf das Recht auf Privat- und Familienleben, das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist. Zudem rügten sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs: Eine Stellungnahme der Migrationsbehörden sei ihnen im kantonalen Verfahren nie zugestellt worden – sie hätten davon erst durch das Urteil erfahren. Das Bundesgericht bestätigte diese Verletzung, hielt aber fest, dass sie als geheilt gelten könne, weil die fragliche Eingabe lediglich allgemeine rechtliche Ausführungen enthielt und eine Rückweisung an die Vorinstanz reinen Formalismus darstellen würde.
In der Sache selbst wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Das Recht auf Familienleben greife nicht, weil kein Familienmitglied über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge und die Familie auch im Ausland gemeinsam leben könne. Für das Recht auf Privatleben gilt nach der Rechtsprechung in der Regel eine Mindestaufenthaltsdauer von zehn Jahren. Diese hat die Familie noch nicht erreicht, da sie erst seit 2018 in der Schweiz lebt. Eine besonders gelungene Integration, die ausnahmsweise eine frühere Berufung auf dieses Recht ermöglichen würde, konnte das Gericht nicht feststellen. Die Kinder teilen aufenthaltsrechtlich das Schicksal ihrer Eltern.
Die Familie muss die Schweiz verlassen. Die Gerichtskosten werden ihr auferlegt, wegen der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs aber reduziert auf 1500 Franken. Der Kanton Tessin muss der Familie eine reduzierte Parteientschädigung von 500 Franken bezahlen.