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Firma geht in Konkurs – Beschwerde kam zu spät
Eine Firma legte gegen ihre Konkurseröffnung zu spät Beschwerde ein. Die Richter klären, welche Ferienregeln bei solchen Fristen gelten.

Das Steueramt des Kantons Solothurn betrieb eine Aktiengesellschaft für eine Forderung von rund 2'500 Franken. Da die Firma keinen Widerspruch einlegte und die Schuld nicht beglich, eröffnete das Bezirksgericht Zofingen im Juli 2025 den Konkurs über sie. Im Entscheid wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Gerichts- oder Betreibungsferien den Fristenlauf unterbrechen.

Die Firma erhob gegen die Konkurseröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau – allerdings erst am 6. August 2025, also nach Ablauf der zehntägigen Frist. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie zu spät eingereicht worden war. Die Firma war der Ansicht, die sogenannten Betreibungsferien – gesetzlich festgelegte Schutzzeiten, in denen Schuldner normalerweise vor Vollstreckungsschritten geschützt sind – hätten die Frist verlängert.

Das Bundesgericht musste nun eine bisher ungeklärte Rechtsfrage beantworten: Gelten bei gerichtlichen Verfahren in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Ferienregeln der Zivilprozessordnung oder jene des Schuldbetreibungsgesetzes? Seit einer Gesetzesrevision, die am 1. Januar 2025 in Kraft trat, schreiben beide Gesetze vor, dass bei Verfahren vor Gerichten die Regeln der Zivilprozessordnung massgebend sind. Diese sehen für sogenannte summarische Verfahren – also rasche Gerichtsverfahren ohne aufwendige Beweisaufnahme, zu denen auch Konkurseröffnungen gehören – keinen Fristenstillstand vor.

Das Bundesgericht bestätigt nun: Entscheidend ist, welche Behörde zuständig ist. Ist ein Gericht zuständig, gelten die Regeln der Zivilprozessordnung – unabhängig davon, ob das Verfahren ordentlich oder summarisch ist. Betreibungsferien kommen damit bei Konkurseröffnungen durch ein Gericht nicht mehr zum Zug. Die Beschwerde der Firma war demnach verspätet, und der Konkurs bleibt bestehen. Die Firma muss zudem die Gerichtskosten von 5'000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 21. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_989/2025