Symbolbild
Frau darf Anwältin ihr Berufsgeheimnis nicht verweigern
Eine Anwältin wollte ihr Berufsgeheimnis lüften, um ihr Honorar einzutreiben. Ihre früheren Klienten scheiterten mit ihrem Widerstand dagegen.

Eine Anwältin ersuchte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich darum, vom Berufsgeheimnis entbunden zu werden. Sie wollte damit gegenüber Behörden Informationen offenbaren dürfen, die nötig sind, um ihre ausstehende Honorarforderung gegen zwei frühere Klienten durchzusetzen. Die Aufsichtskommission gab dem Gesuch im September 2025 statt.

Die beiden Betroffenen – eine Frau und ein Mann – wehrten sich dagegen vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses trat auf die Beschwerde des Mannes gar nicht erst ein, weil er sie zu spät eingereicht hatte. Die Beschwerde der Frau wies das Gericht ab. Es stützte sich dabei auf einen Mandatsvertrag und eine Vollmacht, die beide Betroffenen unterzeichnet hatten. Daraus gehe hervor, dass die Frau die Anwältin persönlich mandatiert habe – und nicht bloss als Vertreterin eines Unternehmens.

Die Frau und der Mann zogen den Fall ans Bundesgericht. Sie machten geltend, die Frau sei nie persönliche Mandantin der Anwältin gewesen; diese habe einzig das Unternehmen vertreten. Zudem erhoben sie pauschale Täuschungsvorwürfe gegen die Anwältin und verlangten, das Urteil sei für nichtig zu erklären. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein. Die Eingabe sei offensichtlich ungenügend begründet: Die Beschwerdeführer hätten lediglich ihre eigene Sichtweise der gerichtlichen Beweiswürdigung entgegengehalten, ohne substanziiert aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht die Beweise willkürlich gewürdigt hätte.

Zudem fehlte in der Beschwerdeschrift jede Auseinandersetzung damit, weshalb das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde des Mannes wegen Verspätung nicht eingetreten war. Das Bundesgericht erhob ausnahmsweise keine Gerichtskosten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 21. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_132/2026