Ein Mann (Jahrgang 1939) und eine Frau (Jahrgang 1944) heirateten im Jahr 2001 in der Schweiz, als sie bereits 57 bzw. 62 Jahre alt waren. Nach rund 15 Jahren Ehe trennten sie sich 2016. Der Mann reichte 2018 die Scheidungsklage ein; die Ehe wurde schliesslich 2023 rechtskräftig geschieden. Danach stritten die Ex-Eheleute vor Gericht über Unterhalt und die Aufteilung des Vermögens.
Das Obergericht Solothurn verpflichtete den Mann, seiner Ex-Frau monatlich 2'000 Franken nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Es stufte die Ehe als «lebensprägend» ein – obwohl die Frau bereits bei der Heirat eine IV-Rente bezog und beide Parteien kurz nach der Eheschliessung das Pensionsalter erreichten. Das Gericht begründete dies damit, dass die Frau den Haushalt geführt und den Mann wirtschaftlich unterstützt habe, die Ehe 15 Jahre gedauert habe und eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der inzwischen 80-jährigen Frau nicht zu erwarten sei. Der Mann wehrte sich dagegen und zog den Fall weiter.
Die obersten Richter bestätigten im Grundsatz, dass die Ehe als lebensprägend einzustufen ist und die Frau Anspruch auf Unterhalt hat. Sie wiesen jedoch einen konkreten Fehler nach: Das Obergericht hatte die monatliche Steuerbelastung der Frau mit 567 Franken angesetzt, obwohl die vorliegenden Steuerveranlagungen nur einen Durchschnitt von rund 235 Franken pro Monat ergaben. Dieser Rechenfehler beeinflusst die Höhe des Unterhalts und muss korrigiert werden.
In allen anderen Punkten – etwa zur Frage der Lebensprägung, zur Dauer des Unterhalts ohne Befristung sowie zur Vermögensaufteilung – blieb der Mann mit seinen Einwänden erfolglos. Das Obergericht Solothurn muss nun die Unterhaltshöhe neu berechnen und dabei den korrekten Steuerbetrag einsetzen. Die Verfahrenskosten tragen die Parteien grösstenteils je nach ihrem Unterliegen.