Symbolbild
Stationäre Therapie für mehrfach vorbestraften Mann aufgehoben
Ein vielfach vorbestrafter Mann mit psychischen Störungen und Suchtproblemen muss doch nicht in eine stationäre Therapie. Die Richter schickten den Fall zur Neubeurteilung zurück.

Ein 1981 geborener Mann aus dem Kanton Waadt ist wegen Diebstahls geringfügiger Gegenstände und Hausfriedensbruchs verurteilt worden. Er hat zwölf Vorstrafen, war mehrfach inhaftiert und kämpft seit Jahren mit Suchtproblemen sowie psychischen Erkrankungen. Das Waadtländer Strafgericht hatte neben einer kurzen Freiheitsstrafe auch eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet – also eine Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung. Das kantonale Berufungsgericht bestätigte diesen Entscheid.

Eine psychiatrische Begutachtung hatte dem Mann eine gemischte Persönlichkeitsstörung, eine wiederkehrende Depression sowie eine Abhängigkeit von mehreren Substanzen attestiert. Die Gutachterinnen stuften das Rückfallrisiko als sehr hoch ein. Sie empfahlen eine stationäre Behandlung, um ihn aus seinem problematischen sozialen Umfeld herauszulösen und gleichzeitig seine Persönlichkeitsstörung zu behandeln. Allerdings räumten sie ein, dass die Erfolgsaussichten gering seien und eine erzwungene Massnahme die Chancen weiter verringern würde.

Die obersten Richter hoben die stationäre Massnahme nun auf. Sie bemängelten, dass weder das Gutachten noch das Berufungsgericht ausreichend geprüft hatten, ob die konkret begangenen Straftaten – insbesondere der Hausfriedensbruch – tatsächlich in einem ursächlichen Zusammenhang mit den psychischen Störungen oder der Sucht des Mannes stehen. Diese Verbindung ist jedoch eine gesetzliche Voraussetzung für eine solche Zwangsmassnahme. Zudem habe das Berufungsgericht die Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht ausreichend geprüft.

Das Bundesgericht wies den Fall an das Waadtländer Berufungsgericht zurück. Dieses muss nun prüfen, ob statt einer stationären Einweisung eine ambulante Behandlung – also eine Therapie ohne Einweisung in eine Einrichtung – angeordnet werden kann. Der Mann lebt derzeit bei seiner Mutter und wird weiterhin in einer Suchtbehandlungsstelle betreut.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 21. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_1011/2025