Ein Mann aus dem Kanton Wallis war im April 2024 wegen schwerer Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt worden. Als er ins Gefängnis einrücken sollte, beantragte er einen Aufschub des Strafantritts. Er berief sich dabei auf eine chronische rheumatologische Erkrankung, einen komplexen psychischen Zustand sowie auf familiäre Gründe.
Die zuständige Walliser Behörde und danach das kantonale Gericht lehnten das Gesuch ab. Ein medizinischer Gutachter hatte in zwei Berichten festgehalten, dass bei guter Vorbereitung und Weiterführung der Behandlung keine wesentlichen gesundheitlichen Folgen zu erwarten seien. Im Gegenteil: Ein Verzicht auf Cannabis würde den Gesundheitszustand des Mannes sogar verbessern. Der Gefängnisärztliche Dienst des Walliser Spitals bestätigte zudem, dass er in der Lage sei, inhaftierte Personen mit körperlichen und psychischen Erkrankungen angemessen zu betreuen.
Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er machte geltend, die kantonalen Behörden hätten seinen Fall nicht gründlich genug geprüft, insbesondere im Hinblick auf frühere Suizidversuche während einer früheren Inhaftierung. Ausserdem rügte er eine Verletzung des Verbots unmenschlicher Behandlung gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie den formalen Anforderungen nicht genügte. Der Mann hatte lediglich seine eigene Sichtweise der Beweise jener der kantonalen Instanz gegenübergestellt, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern deren Beurteilung willkürlich gewesen sein soll. Neue Tatsachen und Beweismittel, die er einreichte, waren vor Bundesgericht unzulässig. Der Mann muss nun die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.