Ein Mann, der sich im Verwahrungsvollzug befindet und zum Zeitpunkt des Verfahrens aus medizinischen Gründen in einem Spital untergebracht war, hatte sich gegen Regelungen in der Justizvollzugsanstalt gewehrt. Konkret ging es darum, dass ihm der kostenlose Zugang zum Effektenlager und der gebührenfreie Versand von Paketen und überzähligen Kleidern verweigert worden war. Die kantonale Sicherheitsdirektion trat auf seine Beschwerde nicht ein; dasselbe tat später das Berner Obergericht.
Der Grund für das Nichteintreten war ein Formfehler: Der Anwalt des Mannes hatte die Beschwerde am letzten Tag der Frist um 23.33 Uhr elektronisch eingereicht. Im Kanton Bern sind Beschwerden jedoch zwingend in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen – eine elektronische Einreichung wahrt die Frist nicht. Das Obergericht stellte fest, dass der Anwalt auf diesen Mangel bereits in sechs früheren Verfahren hingewiesen worden war und jedes Mal eine Nachfrist zur Verbesserung erhalten hatte. Diesmal verzichtete das Gericht auf eine weitere Nachfrist.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass ein Anspruch auf eine Nachfrist zur Behebung von Formfehlern nur bei unfreiwilligen Versäumnissen besteht. Wer wissentlich eine mangelhafte Eingabe einreicht, kann sich nicht auf diesen Anspruch berufen. Der Anwalt habe den Fehler gekannt – das zeige sich auch daran, dass er wenige Wochen später unaufgefordert eine unterzeichnete Papierversion nachreichte. Das Bundesgericht wertete das Verhalten des Anwalts als treuwidrig.
Das Gesuch des Mannes um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde sowohl vom Obergericht als auch vom Bundesgericht abgelehnt. Das Bundesgericht auferlegte ihm Gerichtskosten von 1'200 Franken.