Symbolbild
Mieterin muss Familienhaus trotz humanitärer Argumente räumen
Eine Frau sollte nach Zahlungsrückständen ihre Mietwohnung verlassen. Ihre Einwände dagegen scheiterten auch vor den obersten Richtern.

Die Vermieter eines Familienhauses mit Doppelgarage im Kanton Waadt hatten den Mietvertrag wegen ausgebliebener Zahlungen gekündigt und die Räumung der Liegenschaft verlangt. Im August 2025 ordnete ein Friedensrichter in Lausanne an, dass die Mieterin und ihr Mitbewohner das Objekt bis Mitte September 2025 zu verlassen hätten. Der Richter stellte fest, dass alle Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs erfüllt seien.

Die Mieterin legte dagegen Berufung ein und machte unter anderem humanitäre Gründe geltend, weshalb sie nicht ausziehen könne. Das Kantonsgericht Waadt wies die Berufung im Januar 2026 ab. Es bestätigte, dass die Kündigungen rechtmässig zugestellt worden waren und das rechtliche Gehör der Mieterin gewahrt worden sei. Zu den humanitären Argumenten hielt das Gericht fest, diese seien bei der Prüfung der Kündigungsvoraussetzungen nicht relevant; sie könnten allenfalls bei der konkreten Vollstreckung der Räumung berücksichtigt werden.

Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht und beantragte auch, dass die Räumung vorerst aufgeschoben werde. Dieses Gesuch wurde bereits Anfang März 2026 abgewiesen. In der Hauptsache trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein: Die Eingabe der Mieterin genügte den formellen Anforderungen nicht. Sie hatte lediglich ihre eigene Sichtweise dargelegt, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern das Kantonsgericht das Recht verletzt haben soll.

Die Mieterin muss nun die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen. Das Haus ist zu räumen, und das Kantonsgericht wurde beauftragt, der Frau eine neue Frist für den Auszug anzusetzen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 23. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_104/2026