Symbolbild
Mieter müssen Parkplatz in Genf räumen
Ein Mieterehepaar hatte seinen Parkplatz trotz Kündigung nicht geräumt. Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe nicht ein.

Ein Ehepaar mietete seit 2016 einen Parkplatz im Untergeschoss eines Genfer Wohnhauses. Als sie die Miete nicht mehr bezahlten, mahnte die Vermieterin sie im März 2025 schriftlich ab und kündigte ihnen den Mietvertrag per Ende Mai 2025. Das Paar räumte den Parkplatz jedoch nicht.

Die Vermieterin wandte sich daraufhin an das Genfer Mietgericht und verlangte die Zwangsräumung. Das Gericht gab ihr im September 2025 recht und ordnete an, dass das Ehepaar den Parkplatz sofort freizugeben habe. Auch die kantonale Berufungsinstanz bestätigte dieses Urteil im Januar 2026.

Das Ehepaar gelangte anschliessend ans Bundesgericht. Es machte geltend, die Kündigung sei ihnen nicht rechtsgültig zugestellt worden, und zweifelte zudem an der Vollmacht der Anwältin der Vermieterin. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten: Die Mieter stützten ihre Kritik auf Sachverhalte, die in den kantonalen Urteilen keine Grundlage hatten, ohne darzulegen, dass die Vorinstanz dabei willkürlich vorgegangen sei. Ausserdem war nicht nachgewiesen, dass sie diese Einwände überhaupt schon vor der kantonalen Instanz vorgebracht hatten.

Darüber hinaus rügten die Mieter die Befangenheit des erstinstanzlichen Gerichts und bestritten, dass die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren erfüllt gewesen seien. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass das erstinstanzliche Urteil gar nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sei. Zudem genüge es nicht, eine Entscheidung schlicht als willkürlich zu bezeichnen, ohne dies konkret zu begründen. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Ehepaars nicht ein und auferlegte ihnen gemeinsam Gerichtskosten von 1000 Franken.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 23. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4D_27/2026