Im Februar 2019 drang ein Mann in seiner Wohnung in eine schlafende Frau ein, die zuvor Alkohol und Marihuana konsumiert hatte. Als die Frau aufwachte und ihn mehrfach aufforderte aufzuhören, setzte er die Tat fort. Das Berner Obergericht verurteilte ihn deshalb wegen Schändung. Zusätzlich sprach es ihn wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und Beschimpfung schuldig – allesamt Taten zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin. Die Gesamtstrafe beträgt 56 Monate Freiheitsstrafe. Ausserdem wurde eine Landesverweisung von acht Jahren angeordnet.
Der Verurteilte wehrte sich vor dem höchsten Gericht gegen den Schuldspruch wegen Schändung. Er behauptete, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich gewesen, und zweifelte an der Widerstandsunfähigkeit der Frau. Das Gericht liess diese Argumente nicht gelten: Der Mann wiederhole lediglich seine bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten und dort verworfenen Einwände, ohne aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts offensichtlich falsch gewesen wäre.
Gegen die Landesverweisung brachte der Mann vor, er lebe seit rund 30 Jahren in der Schweiz, spreche fliessend Schweizerdeutsch und habe hier zwei minderjährige Söhne mit Schweizer Pass. Er habe den Kosovo als Fünfjähriger verlassen und kenne die dortigen Verhältnisse kaum. Das Gericht anerkannte zwar die lange Aufenthaltsdauer und die sprachliche Integration als Argumente für einen Verbleib. Es gewichtete jedoch das öffentliche Interesse an der Wegweisung deutlich höher: Der Mann ist seit 2010 mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft, hat sich weder durch Urteile noch durch drohende Strafen von weiteren Delikten abhalten lassen und zeigt keine Einsicht.
Zur Beziehung zu seinen Söhnen hielt das Gericht fest, dass der Kontakt durch eine Landesverweisung zwar erschwert, aber nicht verunmöglicht werde. Da der Mann nicht das Sorgerecht hat und die Kinder bei der Mutter leben, reiche es grundsätzlich aus, den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Aussergewöhnliche Umstände, die ein Absehen von der Landesverweisung rechtfertigen würden, sah das Gericht nicht. Die Beschwerde wurde abgewiesen.