Im Dezember 2014 wurden gleichzeitig zwei Verträge abgeschlossen: Ein Grundstück wechselte den Besitzer, und eine andere Firma kaufte sämtliche Aktien der Tierheim-Betreiberin. Weil das Grundstück als landwirtschaftliche Liegenschaft nur unter bestimmten Bedingungen hätte verkauft werden dürfen, genehmigte die zuständige Behörde den Kauf nicht. Der ursprüngliche Eigentümer wurde daraufhin wieder ins Grundbuch eingetragen. Ein bestehendes Baurecht, das der Tierheim-Firma das Recht gab, auf dem Grundstück zu bauen und zu wirtschaften, war zwischenzeitlich gelöscht worden.
Die Tierheim-Firma klagte deshalb vor dem Bezirksgericht Laufenburg, um das Baurecht wieder ins Grundbuch eintragen zu lassen. Der frühere Grundstückseigentümer seinerseits leitete ein Schiedsverfahren ein, in dem es um die Rückabwicklung des Aktienkaufs geht. Er beantragte, den Grundbuchstreit so lange zu unterbrechen, bis das Schiedsverfahren abgeschlossen ist. Das Bezirksgericht gab diesem Antrag statt, das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid.
Die Tierheim-Firma zog den Fall ans Bundesgericht weiter und machte geltend, die Unterbrechung des Verfahrens verstosse gegen das Gebot, Prozesse ohne unnötige Verzögerung zu führen. Sie argumentierte, das Schiedsverfahren habe keinen direkten Einfluss auf den Grundbuchstreit und ihre eigenen Interessen würden durch die Verzögerung erheblich beeinträchtigt. Das Bundesgericht wies diese Argumente jedoch ab. Es stellte fest, dass die Tierheim-Firma ihre Behauptungen grösstenteils nicht belegt hatte und sich in weiten Teilen auf Tatsachen stützte, die von den Vorinstanzen nicht als erwiesen anerkannt worden waren.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die beiden Verträge aus dem Jahr 2014 eng miteinander verknüpft sind: Sie wurden gleichzeitig geschlossen, dieselben wirtschaftlich berechtigten Personen standen dahinter, und der gescheiterte Grundstückskauf begründete das Recht, vom Aktienkauf zurückzutreten. Sollte das Schiedsgericht die Rückabwicklung des Aktienkaufs anordnen, käme der frühere Eigentümer wieder in den Besitz der Aktien der Tierheim-Firma – womit der Grundbuchstreit hinfällig würde. Da das Baurecht zudem bereits vorläufig im Grundbuch vorgemerkt ist, entstehe der Tierheim-Firma durch die Unterbrechung kein unmittelbarer Schaden. Die Gerichtskosten von 2000 Franken wurden der Tierheim-Firma auferlegt.