Symbolbild
Verletzter Arbeiter erhält keine Invalidenrente für sein kaputtes Knie
Ein Mann verletzte sich 2010 am Knie und meldete seither mehrere Rückfälle. Eine Rente bleibt ihm verwehrt, weil sich sein Zustand nicht wesentlich verschlechtert hat.

Ein 1960 geborener Reparaturangestellter zog sich im März 2010 bei einem Sturz eine schwere Knieverletzung zu, darunter einen Kreuzbandriss und eine Meniskusläsion. Die Suva übernahm die Behandlungskosten und zahlte Taggelder. In den folgenden Jahren meldete der Mann mehrere Rückfälle – zuletzt im Mai 2023. Die Suva anerkannte jeweils ihre Leistungspflicht, verneinte aber stets einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Mann für angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeiten weiterhin voll arbeitsfähig sei.

Nach dem letzten Rückfall verlangte der Mann erneut eine Rente – mindestens eine Dreiviertelsrente. Die Suva lehnte ab. Ihr Arzt kam zum Schluss, dass sich am Belastungsprofil des Mannes nichts geändert habe – weder mit noch ohne eine allfällige Knieoperation. Die fortgeschrittene Kniearthrose und die starken Schmerzen seien bereits bei der letzten rechtskräftigen Beurteilung im Jahr 2022 bekannt gewesen. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diese Einschätzung im Juli 2025.

Der Mann zog den Fall weiter und argumentierte, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er verwies auf Berichte einer Klinik, die einen hohen Leidensdruck dokumentierten, sowie auf eine Bestätigung seines Arbeitgebers, wonach er sein Pensum aus gesundheitlichen Gründen von 100 auf 40 Prozent hatte reduzieren müssen. Die obersten Richter liessen diese Argumente jedoch nicht gelten: Die gesundheitliche Situation sei im Wesentlichen dieselbe wie schon vor Jahren. Der Mann habe keine ärztlich begründeten Anhaltspunkte vorgelegt, die ernsthafte Zweifel an der Beurteilung des Suva-Arztes wecken würden.

Das Gericht wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Der Mann muss zudem die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen. Eine Invalidenrente steht ihm damit weiterhin nicht zu.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 23. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_493/2025