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Ehepaar muss volle Steuer auf Pensionskassenrente zahlen
Ein Genfer Rentner erhielt seine Berufsvorsorgerente erst nach dem 1. Januar 2002 – deshalb gilt keine Steuerermässigung. Richter bestätigen die Vollbesteuerung der Rente.

Ein Ehepaar aus Genf stritt mit der kantonalen Steuerverwaltung über die Besteuerung einer Berufsvorsorgerente. Der Mann hatte ab 1971 für die Welthandelsorganisation (WTO) gearbeitet und war dem dortigen Pensionskassenregime angeschlossen. Er arbeitete über das reglementarische Rentenalter von 60 Jahren hinaus und bezog seine Rente erst ab Oktober 2003, also nach seinem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Das Ehepaar beantragte in der Steuererklärung 2020 eine Ermässigung von 20 Prozent auf diese Rente.

Grundlage des Streits ist eine Übergangsregelung im Bundessteuergesetz, die für Renten gilt, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begannen oder zu diesem Zeitpunkt bereits fällig waren. In solchen Fällen werden nur 80 Prozent der Rente besteuert – eine Regelung, die historisch damit zusammenhängt, dass ältere Generationen ihre Vorsorgebeiträge noch ohne Steuerabzug einbezahlt hatten. Die Genfer Steuerverwaltung verweigerte die Ermässigung, weil die Rente erst ab Oktober 2003 ausbezahlt wurde.

Die kantonalen Gerichte entschieden zunächst unterschiedlich. Die Genfer Justizkammer gab dem Ehepaar schliesslich recht: Sie argumentierte, die Rente sei bereits mit Erreichen des Rentenalters von 60 Jahren – also vor dem 1. Januar 2002 – fällig geworden. Das Bundesgericht widerspricht dieser Sichtweise. Solange jemand weiterarbeitet und das Vorsorgeverhältnis nicht beendet ist, besteht lediglich eine Anwartschaft auf die Rente, kein durchsetzbarer Anspruch. Fällig und damit steuerbar wird die Rente erst, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Da dies im Fall des Mannes erst im Oktober 2003 der Fall war, greift die Steuerermässigung nicht.

Ausserdem hatte die Justizkammer die Steuerverwaltung angewiesen, die Berechnung von Verzugs- und Ausgleichszinsen für eine bestimmte Periode im Jahr 2020 zu überprüfen – jene Zeit, in der wegen der Covid-19-Pandemie keine solchen Zinsen erhoben werden sollten. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Steuerverwaltung diese Periode bereits korrekt ausgenommen hatte. Auch in diesem Punkt hebt es den kantonalen Entscheid auf. Das Ehepaar muss zudem die Verfahrenskosten von 1000 Franken tragen; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die nötigen Unterlagen nicht eingereicht worden waren.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 23. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_303/2025