Symbolbild
Steuerpflichtiger scheitert mit Rekurs wegen zwei Tagen Verspätung
Ein Waadtländer zahlte einen Kostenvorschuss zwei Tage zu spät. Sein Steuerrekurs bleibt damit unzulässig.

Ein Steuerpflichtiger aus dem Kanton Waadt wehrte sich gegen Steuerveranlagungen für die Jahre 2014 bis 2022. Das kantonale Gericht forderte ihn auf, bis zum 29. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von 6000 Franken zu leisten – andernfalls würde sein Rekurs nicht behandelt. Der Mann zahlte, doch der Betrag ging erst am 31. Oktober 2025 beim Gericht ein – zwei Tage zu spät.

Der Steuerpflichtige erklärte, sein Treuhänder sei im Ausland gewesen und habe ihm die Gerichtsverfügung mit Verzögerung weitergeleitet. Das kantonale Gericht liess dieses Argument nicht gelten. In einem Telefonat räumte der Mann zudem ein, er habe seine Post schlicht nicht rechtzeitig abgeholt. Das Gericht wertete dies als Nachlässigkeit – entweder des Mannes selbst oder seines Vertreters – und erklärte den Rekurs für unzulässig.

Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid. Es hält fest, dass ein Fehler des Treuhänders dem Steuerpflichtigen direkt anzurechnen ist. Wer in einem laufenden Gerichtsverfahren steht, muss sich so organisieren, dass Fristen eingehalten werden können. Die Abwesenheit des Vertreters im Ausland und eine fehlende interne Stellvertretungsregelung stellen keinen ausreichenden Grund dar, um eine versäumte Frist nachträglich wiederherzustellen. Solche Umstände gelten weder als höhere Gewalt noch als unverschuldetes Hindernis wie etwa eine Krankheit oder ein Unfall.

Der Mann hatte auch argumentiert, eine so strikte Fristanwendung sei unverhältnismässig und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Bundesgericht widerspricht: Klare Fristen dienen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Verfahrensbeteiligten. Ein Verzug von zwei Tagen ändert daran nichts. Der Steuerpflichtige muss die Verfahrenskosten von 1500 Franken tragen; sein Steuerrekurs bleibt unbehandelt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 23. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_629/2025