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IV-Amt muss Frau 3000 Franken für Anwaltskosten zahlen
In einem früheren Urteil hatte das Gericht vergessen, die Kostenentschädigung festzuhalten. Dieser Fehler wurde nun korrigiert.

Im Februar 2026 hatte das Bundesgericht einer Frau in einem Streit mit der Invalidenversicherung des Kantons Waadt recht gegeben. Das Gericht hob damals den Entscheid der kantonalen Instanz auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung ans IV-Amt zurück. In der Urteilsbegründung hielt das Gericht ausdrücklich fest, dass das IV-Amt der Frau auch die Anwaltskosten erstatten müsse.

Allerdings fehlte dieser Punkt im offiziellen Urteilsspruch – also in dem Teil des Urteils, der rechtlich verbindlich ist. Es handelte sich dabei um ein Versehen des Gerichts selbst. Die Frau liess ihren Anwalt daraufhin im März 2026 schriftlich darum bitten, diesen Fehler zu beheben.

Das Bundesgericht gab dem Antrag statt und ergänzte den Urteilsspruch nachträglich. Das IV-Amt des Kantons Waadt muss der Frau nun 3000 Franken als Entschädigung für ihre Anwaltskosten im Verfahren vor dem Bundesgericht zahlen. Da der Fehler beim Gericht selbst lag, wurden keine Verfahrenskosten erhoben.

Für das laufende Korrekturverfahren sprach das Gericht keine zusätzliche Entschädigung zu, da die Frau lediglich einen kurzen Brief eingereicht hatte und die Gegenseite nicht zur Stellungnahme eingeladen worden war.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 23. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9G_1/2026