Im Januar 2026 wurde über eine Aktiengesellschaft der Konkurs eröffnet. Die Firma wehrte sich dagegen erfolgreich beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden: Das Gericht hob den Konkursentscheid auf. Allerdings auferlegte das Obergericht den Gerichtskosten von insgesamt 1050 Franken beiden Parteien je zur Hälfte. Mit dieser Kostenverteilung war die Firma nicht einverstanden und zog den Fall ans Bundesgericht weiter.
Das Problem: Die Beschwerde ans Bundesgericht war nicht von einer zeichnungsberechtigten Person der Firma selbst unterzeichnet worden, sondern von der Geschäftsführerin einer externen Gesellschaft, die als Vertreterin auftrat. Das Bundesgericht wies die Firma ausdrücklich darauf hin, dass Beschwerden zwingend von einer für die Partei selbst zeichnungsberechtigten Person unterschrieben sein müssen, und forderte sie auf, dies nachzuholen.
Die Firma reagierte zwar mit einer neuen Eingabe und einer angepassten Vollmacht, doch damit liess sich der Formfehler nicht heilen. Eine nachträglich ausgestellte Vollmacht ändert nichts daran, dass die ursprüngliche Beschwerde ungültig war. Auch der anschliessend erklärte Rückzug der Beschwerde war nicht rechtsgültig, da er ebenfalls nur von der externen Vertreterin unterzeichnet wurde.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete es angesichts des geringen Aufwands. Es warnte jedoch die externe Gesellschaft und ihre Geschäftsführerin ausdrücklich: Bei künftiger unzulässiger Vertretung könnten ihnen die Verfahrenskosten persönlich auferlegt werden.