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Pharmafirmen erhalten keine Verlängerung ihres Arzneimittelschutzes
Zwei Pharmaunternehmen beantragten eine Schutzrechtsverlängerung für einen Krebswirkstoff. Weil sie Unterlagen zu spät einreichten, scheiterten sie vor Bundesgericht.

Zwei Pharmaunternehmen hielten gemeinsam ein sogenanntes ergänzendes Schutzzertifikat für den Krebswirkstoff Atezolizumab. Solche Zertifikate verlängern den Patentschutz für Medikamente, weil das staatliche Zulassungsverfahren die Markteinführung verzögert und so die effektive Schutzzeit verkürzt. Die Firmen wollten diesen Schutz um weitere sechs Monate verlängern lassen – mit der Begründung, dass sie pädiatrische Studien zum Wirkstoff durchgeführt hatten. Solche Verlängerungen sind gesetzlich vorgesehen, um die Forschung zu Kinderheilmitteln zu fördern.

Für eine solche Verlängerung ist eine offizielle Bestätigung des Schweizerischen Heilmittelinstituts zwingend erforderlich. Diese Bestätigung muss belegen, dass die Arzneimittelinformation die Ergebnisse aller Studien gemäss dem genehmigten pädiatrischen Prüfkonzept wiedergibt. Die Pharmaunternehmen reichten ihr Verlängerungsgesuch im Dezember 2023 ein, ohne diese Bestätigung beizulegen. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum setzte ihnen daraufhin eine zweimonatige Nachfrist bis Anfang April 2024, um die fehlenden Unterlagen nachzureichen.

Die Unternehmen liessen die Nachfrist verstreichen, ohne die erforderliche Bestätigung einzureichen. Erst im Juli 2024 – also mehr als drei Monate nach Ablauf der Frist – wandten sie sich an das Heilmittelinstitut. Im September 2024 leiteten sie schliesslich eine E-Mail-Korrespondenz mit dem Institut an die Behörde weiter. Das Institut für Geistiges Eigentum und danach das Bundesverwaltungsgericht lehnten es ab, diese verspätete Eingabe zu berücksichtigen, und traten auf das Gesuch nicht ein.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Im Patentrecht gelten strenge Fristen, die nicht einfach umgangen werden können. Die speziellen Verfahrensregeln für Schutzzertifikate gehen den allgemeinen Verwaltungsverfahrensregeln vor, welche eine Berücksichtigung verspäteter Eingaben unter Umständen erlauben würden. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneinten die Richter: Die Firmen hatten genügend Gelegenheit gehabt, die nötigen Unterlagen fristgerecht einzureichen. Die Gerichtskosten von 5000 Franken wurden den beiden Unternehmen auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 24. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_426/2025