Symbolbild
Mieterin muss Genfer Wohnung nach 30 Jahren verlassen
Eine 76-jährige Frau muss ihre Genfer Wohnung räumen, weil der Eigentümer sie verkaufen will. Die Richter bestätigten die Kündigung und gewährten ihr eine Verlängerung von vier Jahren.

Seit 1994 bewohnte eine Frau eine Vierzimmerwohnung in Genf. Der Eigentümer, der inzwischen dauerhaft in den USA lebt und dort eine Familie gegründet hat, erbte die Wohnung 2014. Im Juni 2021 kündigte er den Mietvertrag mit der Begründung, er wolle die Wohnung verkaufen, um seine Schweizer Immobiliengeschäfte zu liquidieren – auch aus steuerlichen Gründen, da er in der Schweiz und in Kalifornien auf Mieteinnahmen besteuert werde.

Die Mieterin wehrte sich gegen die Kündigung. Sie argumentierte, die Kündigung sei eine Reaktion auf eine Mietzinssenkung, die sie 2020 beantragt hatte – eine sogenannte Rachekündigung. Ausserdem vermutete sie, der Eigentümer wolle sie mit der Kündigung unter Druck setzen, damit sie die Wohnung kaufe. Der Eigentümer hatte ihr tatsächlich angeboten, die Wohnung zu erwerben, doch die Mieterin lehnte den Preis als zu hoch ab und machte nie ein Gegenangebot.

Die Genfer Gerichte wiesen die Argumente der Mieterin zurück. Das Mietgericht erster Instanz erklärte die Kündigung für gültig und gewährte eine Verlängerung von zwei Jahren. Das kantonale Berufungsgericht verlängerte diese auf vier Jahre, also bis Ende Oktober 2025. Es stellte fest, dass der Eigentümer die Mietzinssenkung akzeptiert hatte, ohne weiteren Druck auszuüben, und dass kein Zusammenhang zwischen dieser Senkung und der späteren Kündigung erkennbar sei. Auch eine Absicht, die Wohnung ausschliesslich an die Mieterin zu verkaufen, liess sich nicht belegen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Frau ab. Es hielt fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt beurteilt hatte: Der Eigentümer verfolge ein legitimes Interesse daran, seine Wohnung frei von Mietern verkaufen zu können. Eine grobe Ungleichgewichtung der Interessen, die zur Ungültigkeit der Kündigung führen würde, lag nach Ansicht der Richter nicht vor. Das Alter der Mieterin und die Schwierigkeit, eine neue Wohnung zu finden, wurden im Rahmen der Verlängerung berücksichtigt. Die Verfahrenskosten von 4500 Franken trägt die Mieterin.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 24. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_288/2025