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Immobilienstreit: Firma scheitert wegen lückenhafter Klagebegründung
Eine Schweizer Firma wollte über 735'000 Franken von einer Bank und einem Notar einklagen. Sie scheiterte, weil sie ihre Klage vor Gericht nicht richtig begründet hatte.

Der Fall hat seinen Ursprung in einem Immobilienkauf aus dem Jahr 2007 im Wallis. Eine Gesellschaft erwarb damals Stockwerkeigentumseinheiten für 640'000 Franken. Im Zusammenhang mit dem Kauf wurde ein Hypothekarkredit über 500'000 Franken bei einer Bank aufgenommen. Wegen eines Rangstreits zwischen verschiedenen Grundpfandrechten konnte der Kaufvertrag jedoch nie im Grundbuch eingetragen werden. Die Verkäuferin ging 2011 in Konkurs, die Immobilien wurden zwangsverwertet und gingen an Dritte über. Der Käufer erlitt dadurch erhebliche finanzielle Verluste.

Eine Nachfolgegesellschaft des ursprünglichen Käufers machte geltend, sie habe alle Rechte aus den entsprechenden Zivilprozessen übernommen, und klagte gegen die Bank sowie den beurkundenden Notar auf Zahlung von rund 736'000 Franken. Sie stützte ihre Klageberechtigung auf eine angebliche Abtretung sämtlicher Ansprüche. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab, weil die Abtretung nicht rechtsgenüglich bewiesen worden sei: Eine Bestätigung der Treuhandgesellschaft reichte nicht aus, und der eigentliche Abtretungsvertrag wurde erst im Berufungsverfahren eingereicht.

Das Walliser Kantonsgericht bestätigte dieses Ergebnis. Es hielt fest, dass die klagende Firma in ihrer Berufung die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts nicht angefochten hatte – ein entscheidender Verfahrensfehler. Zwar prüfte das Kantonsgericht den Fall hilfsweise auch inhaltlich, kam aber zum gleichen Schluss: Die Klage wäre ohnehin abzuweisen gewesen.

Vor Bundesgericht wiederholte die Firma diesen Fehler. Sie griff nur die hilfsweise Begründung des Kantonsgerichts an, nicht aber den Hauptgrund – nämlich dass ihre Berufung die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht beanstandet hatte. Wer gegen ein Urteil vorgeht, das auf mehreren voneinander unabhängigen Begründungen beruht, muss alle davon anfechten. Da die Firma dies unterliess, trat das Bundesgericht auf ihre Eingabe gar nicht erst ein. Sie muss zudem Gerichtskosten von 9'500 Franken tragen und jedem der beiden Gegner eine Parteientschädigung von 11'500 Franken bezahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 24. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_215/2025