Zwei Unternehmen, die Fachkräfte im Gesundheitswesen kurzfristig an Spitäler und andere Betriebe verleihen, streiten sich um unlautere Geschäftspraktiken. Die klagende Firma wirft ihrer Konkurrentin vor, sich durch regelwidrige Verträge einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen: Die Konkurrentin entschädige ihre Temporärmitarbeitenden nicht für Rufbereitschaft, verwende Verträge ohne gültige Unterschrift und nutze Vertragsvorlagen, die von der Behörde nicht genehmigt worden seien.
Das Obergericht des Kantons Zug gab der klagenden Firma im Oktober 2025 vorläufig recht und erliess ein Verbot: Ab dem 1. Januar 2026 darf die beklagte Firma keine Einsatzverträge mehr abschliessen, die weniger als zehn Prozent des Bruttostundenlohns als Rufbereitschaftsentschädigung vorsehen. Ausserdem müssen Einsätze von mehr als sechs Stunden mit einer eigenhändigen oder qualifizierten elektronischen Unterschrift schriftlich festgehalten werden. Bei Missachtung droht den Verantwortlichen eine Busse von bis zu 10'000 Franken.
Die beklagte Firma zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter. Sie machte geltend, ihr entstünden durch das Verbot erhebliche Nachteile: Kunden und Mitarbeitende könnten abwandern, sie erleide einen Reputationsschaden, und die technische Anpassung ihrer Online-Plattform verursache Kosten von rund 183'000 Franken. Das Bundesgericht prüfte diese Argumente, kam aber zum Schluss, dass keiner dieser Nachteile als dauerhaft unwiedergutzumachend gilt. Finanzielle Einbussen lassen sich grundsätzlich später ausgleichen, und der behauptete Reputationsschaden war zum Zeitpunkt des Urteils bereits eingetreten, da das Verbot schon in Kraft war.
Da die beklagte Firma nicht nachweisen konnte, dass ihr ein rechtlich irreparabler Schaden droht, trat das Bundesgericht auf ihre Beschwerde gar nicht erst ein. Sie muss zudem die Gerichtskosten von 6'000 Franken tragen und der Gegenseite 7'000 Franken als Entschädigung zahlen. Das vorinstanzliche Verbot bleibt damit vorerst in Kraft.