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Geschäftsführer muss AHV-Beiträge für ausbezahlten Lohn nachzahlen
Ein Geschäftsführer wollte keine AHV-Beiträge zahlen, weil er seinen Lohn zurückgegeben hatte. Die Richter bestätigten die Zahlungspflicht.

Ein Mann war seit 2014 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH im Kanton Zürich. Nachdem über die Gesellschaft 2021 der Konkurs eröffnet worden war, forderte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom Geschäftsführer persönlich Schadenersatz für nicht bezahlte AHV-Lohnbeiträge. Nach einer teilweisen Reduktion belief sich die Forderung noch auf rund 4'600 Franken.

Der Mann wehrte sich gegen diese Forderung und argumentierte, er habe seinen Lohn für die Monate Januar und Februar 2019 zurückbezahlt und damit im Jahr 2019 letztlich keinen Lohn bezogen. Als Beweis verwies er auf einen E-Mailwechsel mit dem Revisor der Gesellschaft. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies seine Klage ab und hielt fest: Sobald ein Lohn ausbezahlt wird, entstehen AHV-Beiträge – unabhängig davon, was danach mit dem Geld geschieht. Zudem habe der Geschäftsführer selbst noch im März 2020 bestätigt, dass die Lohndeklaration 2019 mit einem Verdienst von rund 33'300 Franken korrekt sei. Auch sein Steuerausweis für 2019 wies diesen Betrag als Bruttolohn aus.

Der Geschäftsführer zog den Fall weiter und rügte vor dem obersten Gericht, das Zürcher Gericht habe den E-Mailwechsel mit dem Revisor zu Unrecht ignoriert und damit sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Die Richter wiesen diesen Vorwurf zurück: Aus dem E-Mailwechsel gehe im Gegenteil hervor, dass der Revisor selbst erklärt habe, er finde keine Belege für eine Rückzahlung des Lohns und gehe daher von einem tatsächlich bezogenen Lohn aus. Das Gericht habe dieses Dokument also nicht übergangen, sondern durfte es als zusätzliche Stütze für seine Einschätzung werten, ohne es ausdrücklich erwähnen zu müssen.

Auch der Vorwurf, das Zürcher Gericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt, liess das oberste Gericht nicht gelten. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien nachvollziehbar und haltbar. Der Geschäftsführer muss die Forderung der Ausgleichskasse von rund 4'600 Franken bezahlen und trägt zusätzlich die Gerichtskosten von 800 Franken.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 24. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_48/2026