Symbolbild
Firmeninhaber muss teilweise ins Gefängnis wegen Millionenbetrug
Ein Firmeninhaber verkaufte Vermögenswerte seiner eigenen Holding für einen Franken. Richter bestätigen die Verurteilung und den teilweisen Strafvollzug.

Ein Unternehmer war als Geschäftsführer und Verwaltungsrat in mehrere Familiengesellschaften involviert. Im April 2017 verkaufte er eine Darlehensforderung seiner Holding von 2,5 Millionen Franken sowie deren Beteiligung an einer Tochtergesellschaft für symbolische einen Franken an eine andere, ihm nahestehende Gesellschaft. Die Tochtergesellschaft befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Konkurs. Wesentliches Aktivum dieser Gesellschaft war ein Bestand von 700 bis 1000 Bildern und Kunstgegenständen, die in der Bilanz mit 3,1 Millionen Franken ausgewiesen waren. Kurz darauf wurde auch über die Holding der Konkurs eröffnet, und die Gläubiger gingen leer aus.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Mann wegen pflichtwidriger Vermögensverwaltung und Gläubigerschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon sechs Monate bedingt. Das Zürcher Obergericht bestätigte dieses Urteil vollumfänglich. Der Verurteilte zog den Fall weiter und argumentierte, die verkaufte Forderung sei zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits wertlos gewesen, weil die Schuldnerin im Konkurs gewesen sei. Zudem habe die Holding keinen Schaden erlitten, weil sie ohnehin kein Reinvermögen mehr gehabt habe.

Die obersten Richter wiesen diese Argumente ab. Sie hielten fest, dass die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen durfte, die Bilder hätten auch im Konkursverfahren einen Erlös von mehreren hunderttausend Franken erzielt. Der Verurteilte habe als massgeblich am Bilderankauf Beteiligter den Wert der Kunstwerke bestens gekannt. Die vertragliche Gewinnbeteiligung der Holding sei wertlos gewesen, weil deren eigener Konkurs bereits absehbar gewesen sei und sie von einer späteren Auszahlung nicht mehr hätte profitieren können.

Auch die teilweise unbedingte Strafe bestätigten die Richter. Der Mann hatte bereits 2016 eine einschlägige Vorstrafe erhalten und war nur rund sechs Monate nach diesem Strafbefehl erneut auf ähnliche Weise delinquent geworden. Zudem zeigte er keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten. Angesichts dieser Vorgeschichte sei es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Teil der Strafe unbedingt ausgesprochen habe, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 24. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1361/2024