Symbolbild
Pfarrer aus dem Wallis muss seine Verurteilung akzeptieren
Ein Walliser Pfarrer war wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung verurteilt worden. Seine Argumente für eine Neubeurteilung des Falls liess das Gericht nicht gelten.

Ein Pfarrer, der in einem Walliser Seelsorgebereich tätig war, wurde im April 2024 per Strafbefehl schuldig gesprochen: Er hatte doppelte Spesenabrechungen eingereicht und sich dadurch rund 5'000 Franken auf sein Privatkonto überweisen lassen. Ausserdem hatte er Spendengelder aus zwei Fastensuppen-Anlässen von insgesamt rund 1'400 Franken sowie eine Einzelspende von 10'000 Franken eines Gemeindemitglieds einbehalten, die eigentlich für den Bau eines Gesundheitszentrums im Kongo bestimmt gewesen waren. Ein Teil des Geldes floss auf sein Privatkonto, ein weiterer Teil finanzierte das Medizinstudium seiner Nichte. Der Gesamtschaden wurde auf rund 16'400 Franken beziffert. Der Pfarrer wurde zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt.

Gegen dieses Urteil verlangte der Pfarrer eine Neubeurteilung und berief sich dabei auf angeblich neue Tatsachen: So habe ein kirchliches Verfahren stattgefunden, der Spender wolle sein Geld gar nicht zurück, die Pfarreien hätten in ihren Jahresabschlüssen keinen Schaden ausgewiesen, und die Gemeinderäte hätten die entsprechenden Jahresrechnungen genehmigt. Das Walliser Kantonsgericht wies das Gesuch ab: Die vorgebrachten Punkte seien keine neuen und erheblichen Tatsachen, sondern beträfen allenfalls die rechtliche Würdigung des Falls – und diese könne keinen Anlass für eine Neubeurteilung geben.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass es für die strafrechtliche Beurteilung unerheblich sei, ob die Pfarreien in ihrer Buchhaltung einen Schaden auswiesen oder nicht. Entscheidend bleibe, dass der Pfarrer die fraglichen Beträge auf sein Privatkonto hatte überweisen lassen und sie für eigene Zwecke verwendet hatte. Auch der Umstand, dass der Spender auf eine vollständige Rückzahlung verzichten wolle, ändere nichts daran, dass ihm ein Schaden im rechtlichen Sinne entstanden sei. Einen Zeitungsartikel sowie E-Mails seiner kirchlichen Vorgesetzten, die nach dem angefochtenen Entscheid datieren, liess das Gericht als unzulässige neue Beweismittel nicht zu.

Der Pfarrer muss nun die Verfahrenskosten von 2'000 Franken tragen. Seine Verurteilung aus dem Jahr 2024 bleibt damit rechtskräftig.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 24. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_149/2026