Symbolbild
Mann bekommt neues Verfahren wegen unverwertbarer Aussagen seiner Schwester
Ein Mann wurde wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die Aussagen seiner Schwester durften nicht verwendet werden – der Fall muss neu beurteilt werden.

Im Januar 2021 meldete eine anonyme Person der Polizei, dass es bei einem Haus in einem Solothurner Dorf nach Cannabis rieche und ein violetter Renault mit heruntergeklappten Sitzen davor stehe. Die Polizei kontrollierte den Fahrer des Wagens und stellte starken Cannabisgeruch fest. Anschliessend wurden bei ihm und seiner Schwester, die in dem betreffenden Haus wohnte, Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dabei wurden an beiden Orten Hanf-Indooranlagen entdeckt. Die Pflanzen wiesen einen THC-Gehalt zwischen 9 und 14 Prozent auf – weit über dem gesetzlichen Grenzwert.

Der Mann wurde in der Folge wegen mehrfachen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 30 Franken verurteilt. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte dieses Urteil im August 2024 und stützte sich dabei wesentlich auf die Aussagen der Schwester aus ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2021 sowie auf ausgewertete Chatnachrichten vom Handy des Mannes, die auf Marihuanaverkäufe hindeuteten.

Der Mann zog das Urteil ans Bundesgericht weiter. Er machte unter anderem geltend, die Aussagen seiner Schwester seien nicht verwertbar, weil er nie die Möglichkeit gehabt habe, ihr direkt Fragen zu stellen. Tatsächlich verweigerte die Schwester an der erstinstanzlichen Verhandlung weitere Aussagen zur Sache. Das Bundesgericht gab dem Mann recht: Wer durch Aussagen einer anderen Person belastet wird, hat das Recht, dieser Person mindestens einmal im Verfahren Fragen zu stellen. Da die Schwester an der Verhandlung schwieg, wurde dieses Recht verletzt – ihre früheren Aussagen dürfen daher nicht gegen den Mann verwendet werden.

Da das Obergericht sein Urteil massgeblich auf diese unverwertbaren Aussagen gestützt hatte und unklar blieb, ob es ohne diese zum gleichen Schluss gekommen wäre, hob das Bundesgericht das Urteil auf und wies den Fall zur neuen Beurteilung ans Obergericht zurück. Dieses muss nun prüfen, ob die übrigen Beweise – insbesondere die Ergebnisse der Hausdurchsuchungen und die Handyauswertung – für eine Verurteilung ausreichen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 24. April 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_783/2024