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Mann unter Beistandschaft erhält neue Chance vor Gericht
Ein älterer Mann wehrte sich gegen eine Beistandschaft über sein Vermögen in der Schweiz. Die Richter gaben ihm recht, weil die Vorinstanz ihren Entscheid zu wenig begründet hatte.

Das Genfer Erwachsenenschutzgericht hatte im Dezember 2025 vorläufig eine Beistandschaft über einen 1943 geborenen Mann angeordnet. Ein Beistand wurde eingesetzt, um ihn in Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten zu vertreten und sein in der Schweiz gelegenes Vermögen zu verwalten. Zudem wurde dem Mann der Zugang zu seinen Bankkonten entzogen und alle Vollmachten zugunsten Dritter wurden widerrufen. Der Mann legte gegen diese Massnahme Beschwerde ein und beantragte, dass die Beistandschaft bis zum Abschluss des Verfahrens nicht vollzogen werde.

Die Präsidentin der zuständigen Genfer Aufsichtskammer lehnte diesen Antrag im Januar 2026 ab. Sie hielt fest, es sei nicht erkennbar, welchen schwer wiedergutzumachenden Schaden der Mann durch die sofortige Umsetzung der Beistandschaft erleiden würde. Die Massnahme sei angemessen und verhältnismässig, um sein Vermögen zu schützen. Der Mann zog diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter.

Dort prüften die Richter zunächst, ob der Mann überhaupt in der Lage war, selbst einen Anwalt zu beauftragen. Seine Ehefrau hatte dies bezweifelt und auf seine Parkinson-Erkrankung hingewiesen. Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass es sich bei der Frage der Beistandschaft um ein höchstpersönliches Recht handelt, bei dem die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit niedrig anzusetzen sind. Die vorgelegten Unterlagen liessen keine begründeten Zweifel an seiner Fähigkeit aufkommen, die Konsequenzen der Massnahme zu verstehen und einen eigenen Willen zu bilden.

In der Sache selbst gaben die Bundesrichter dem Mann recht: Die Vorinstanz habe ihren Entscheid ungenügend begründet. Sie habe weder dargelegt, aus welchen Gründen die Beistandschaft angeordnet worden war, noch eine eigentliche Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen. Eine solche Begründung sei aber notwendig, damit der Betroffene den Entscheid nachvollziehen und wirksam anfechten könne. Der Entscheid der Vorinstanz wurde daher aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. Der Kanton Genf muss dem Mann zudem eine Entschädigung von 2000 Franken bezahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 24. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_108/2026