Eine 1960 geborene Frau bezog von 2017 bis März 2025 Sozialhilfe beim Genfer Hospice général. Im Juni 2024 legte sie ein ärztliches Zeugnis vor, das bestätigte, dass sie an Diabetes und Laktoseintoleranz leidet. Daraufhin erhielt sie ab Januar 2024 eine monatliche Zulage für besondere Ernährungskosten. Im August 2024 verlangte sie, diese Zulage rückwirkend ab 2018 zu erhalten.
Das Hospice général lehnte dieses Gesuch ab. Die Begründung: Die Frau hatte weder einen entsprechenden Antrag gestellt noch ein ärztliches Attest eingereicht, das ihre Diätbedürftigkeit für die Jahre 2018 bis 2023 belegt hätte. Diese Ablehnung wurde in der Folge auch vom Genfer Verwaltungsgericht bestätigt, das ihre Klage im Januar 2026 abwies.
Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Dieses hatte sie zuvor schriftlich darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe zu wenig ausführlich begründet sei und sie dies noch innerhalb der Frist nachbessern könne. Die Frau reagierte jedoch nicht auf diesen Hinweis. Da ihre Eingabe keine konkreten Argumente enthielt, weshalb das Urteil des Genfer Gerichts falsch sein soll, und sie lediglich allgemeine Verfassungsverletzungen behauptete, ohne diese zu belegen, trat das Bundesgericht auf die Klage gar nicht erst ein.
Die Frau muss keine Gerichtskosten bezahlen. Das Bundesgericht verzichtete angesichts ihrer persönlichen Umstände darauf, Gebühren zu erheben. Die rückwirkende Zulage für die Jahre 2018 bis 2023 bleibt ihr damit verwehrt.